Auch außerhalb des Punktesystems (Fahreignung-Bewertungssystems) kann die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis wegen fehlender Eignung oder fehlender Befähigung entziehen. Das gilt selbst dann, wenn Sie es geschaftt haben, die Entziehung im Strafverfahren abzuwenden. Voraussetzung für das Fahrerlaubnisentziehung ist, dass Ihr Mandant in irgendeiner Form auffällig wird. Wenn die Fahrerlaubnisbehörde sonst Kenntnis von Tatsachen erhält, die die weitere Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheinen lassen, erfolgt in aller Regel die Aufforderung, ein Fahreignungsgutachten oder ein Befähigungsgutachten beizubringen.
Wie Sie als Anwalt mit einem (drohenden) Fahrerlaubnisentzug durch die Verwaltungsbehörde außerhalb des Punktesystems umgehen, lesen Sie auf dieser Seite! Auf den besonders praxisrelevanten Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs wird dabei insbesondere eingegangen. Außerdem für Sie: praktische Muster und Tipps für eine effektive Verteidigung!
Erhält Ihr Mandant eine Aufforderung zur Beibringung eines Fahreignungs- oder Befähigungsgutachtens, müssen Sie als Anwalt einiges beachten: Ist die Fragestellung ausreichend bestimmt und angemessen i.S.d. § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV? Ist die angegebene Begründung gem. § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV rechtmäßig? Liegen (materiell) die Voraussetzungen der § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b) oder c) FeV vor? Ist mit der Beibringungsaufforderung eventuell ein Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 StVG gegeben?
Antworten auf diese Fragen und viele weitere Praxistipps haben wir für Sie in unserem Fachbeitrag zusammengestellt!
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Die Beibringungsanordnung hat zwar weitreichende Folgen, weil das Gutachten, soweit es schlüssig und nachvollziehbar ist, der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zugrunde gelegt werden oder im Fall der Nichtvorlage die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Fahrungeeignetheit schließen und die Fahrerlaubnis entziehen wird. Aber nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG handelt es sich um eine bloße Aufklärungsanordnung i.S.v. § 44a VwGO, die nicht selbständig angegriffen werden kann.
Lesen Sie das dieser Rechtsprechung zugrundeliegende Urteil des BVerwG hier!
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Entzieht die Verwaltungsbehörde nach Vorlage des Gutachtens die Fahrerlaubnis, stellen sich ebenfalls verschiedene Fragen für Sie als Verteidiger. Insbesondere stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung, wenn die Beibringungsaufforderung rechtswidrig war. Auch wenn das Gutachten mangelhaft ist oder gar trotz rechtmäßiger Beibringungsaufforderung nicht vorlgelegt wurde, können sich daraus Konsequenzen für Ihren Mandanten ergeben. Lesen Sie mehr in unserem Praxisleitfaden!
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Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Verwaltungsakt i.S.v. § 35 VwVfG. Einschlägige Rechtsbehelfe sind der Widerspruch - soweit dieser nicht durch Landesrecht ausgeschlossen ist - und die Anfechtungsklage. Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis fast immer für sofort vollziehbar erklärt wird, müssen Sie meist außerdem einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen.
Weitere Details zu den verschiedenen Möglichkeiten samt Praxistipps lesen Sie in unserem Fachbeitrag!
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Wenn das Strafgericht nach einer Verkehrsstraftat im Zusammenhang mit Alkoholkonsum von einer Entziehung der Fahrerlaubnis absieht (vgl. § 69 StGB), droht möglicherweise immer noch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde (§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV). Dem kann jedoch § 3 Abs. 4 StVG entgegenstehen, der der strafgerichtlichen Fahreignungsbeurteilung den Vorrang vor der fahrerlaubnisbehördlichen Fahreignungsbeurteilung einräumt. Deswegen sollten Sie als Rechtsanwalt im Strafprozess auf eine Begründung nach § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO durch den Strafrichter drängen.
Entzieht die Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubis Ihres Mandanten aufgrund § 11 Abs. 8 FeV, obwohl die Beibringungsanordnung rechtswidrig war, können Sie diese anfechten. Ein entsprechendes Muster finden Sie hier. Außerdem haben wir für Sie zur Veranschaulichung einen Beispielsfall gestellt!
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Wenn die Anlasstat (also diejenige, aus der die Behörde die fehlende Fahreignung ableitet) mit einem fahrerlaubnisfreien Fahrzeug begangen wurde, wird sie gem. § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV nicht nur die Fahrerlaubnis (soweit der Betroffene über eine solche verfügt) entziehen, sondern auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen untersagen. Ob § 3 FeV auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage, die dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, beruht, ist jedoch umstritten. Daher ist es (einigermaßen) erfolgsversprechend, Ihre Hauptsacheklage gegen den Fahrerlaubnisentzug auf diese potentielle Rechtswidrigkeit zu stützen - zum Beispiel mit unserer Musterklage!
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