Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen unter bestimmten Umständen in Deutschland Kraftfahrzeuge führen. § 69b StGB regelt die Folgen der Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund einer Straftat für die ausländische Fahrerlaubnis. Die Norm unterscheidet gemäß Absatz 2 zwischen Führerscheinen, die von einem Staat der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ausgestellt worden sind, und den übrigen ausländischen Führerscheinen.
Auf dieser Seite haben wir für Anwälte alles Wissenswerte zur Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 69b StGB zusammengestellt! Die richtige Verteidigungsstrategien für verschiedene Mandatssituationen finden Sie anhand praxisnaher Beispielsfälle aufgearbeitet!
Dem Wortlaut nach gilt § 69b StGB eigentlich nur für die Fälle, in denen der Täter keine inländische, aber eine ausländische Fahrerlaubnis hat und von dieser auch Gebrauch machen darf. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Entziehung der Fahrerlaubnis aber auch zulässig, wenn der Täter eine ausländische Fahrerlaubnis hat, mit der er am innerdeutschen Kraftfahrzeugverkehr nicht teilnehmen darf.
Welche Folgen die Fahrerlaubnisentziehung für Ihren Mandanten hat und welche Besonderheiten bei EU-, ERW- bzw. sonstigen ausländischen Führerscheinen zu beachten sind, lesen Sie in unserem Praxisleitfaden!
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Bei Führerscheinen, die zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland berechtigen, muss zwischen den EU- und EWR-Führerscheinen einerseits und den sonstigen ausländischen Führerscheinen andererseits unterschieden werden. In unserem Fachbeitrag lesen Sie alles zu der Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs in Deutschland bei ausländischen Führerscheinen, sowie zur Umtauschmöglichkeit und dem praxisrelevanten Bereich des sog. "Führerscheintourismus"!
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Ihr Mandant hätte die Möglichkeit, seinen deutschen Führerschein in einen belgischen umzutauschen, nachdem er dort seinen ordentlichen Wohnsitz begründet hat. Im Fahreignungsregister sind bei ihm sieben Punkte eingetragen. Er möchte wissen, ob ein solcher Umtausch Vorteile bieten würde.
Lesen Sie hier die Lösung zu diesem praxisnahen Sachverhalt!
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Gegen Ihren Mandanten ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr ein Strafbefehl ergangen. Es wurde eine isolierte Sperrfrist von noch 14 Monaten angeordnet. Der Strafbefehl ist noch nicht rechtskräftig. Ihr Mandant hätte die Möglichkeit, in Polen eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Er fragt, ob er diese Fahrerlaubnis in Deutschland nutzen dürfte, wenn er diese noch vor Rechtskraft in dieser Sache erhielte.
Lesen Sie die Lösung zu diesem Beispielsfall in unserem Praxisleitfaden!
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Ein aus dem Libanon stammender Mandant bittet um Verteidigung in einem Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er befindet sich seit vier Monaten in Deutschland und wurde einer Verkehrskontrolle unterzogen. Da er nur seinen im Libanon ausgestellten internationalen Führerschein vorweisen konnte und den Beamten mitteilte, dass es ihm zzt. nicht möglich sei, seinen libanesischen Führerschein zu beschaffen, wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eingeleitet.
Lesen Sie hier, wie Sie Ihren Mandanten in dieser Situation richtig beraten!
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Auf dem Schwarzmarkt werden sowohl gefälschte deutsche als auch ausländische Führerscheine angeboten. Zur Umgehung einer MPU oder weil man sich mit den Anforderungen an die theoretische Führerscheinprüfung überfordert sieht, greifen manche auf diese Angebote zurück.
Wie Sie als Anwalt vorgehen sollten, wenn Ihr Mandant einen gefälschten Führerschein erworben hat, lesen Sie hier!
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