Wenn die Fahrerlaubnis Ihres Mandanten beschlagnahmt wurde, darf der Mandant nicht mehr die entsprechenden Fahrzeuge führen. Das gilt auch, wenn (noch) keine Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet wurde. Dies würde zu einer Strafbarkeit nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 StVG führen.
Wann die Beschlagnahme der Fahrerlaubnis rechtmäßig ist und wie Sie als Anwalt jetzt vorgehen sollten, erfahren Sie auf dieser Seite!
Gemäß § 111a Abs. 3 StPO wirkt die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zugleich als Anordnung oder Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheins. Beschlagnahme bzw. Sicherstellung des Führerscheins erfolgen sodann nach §§ 94 Abs. 2, 98 StPO. Liegt jedoch keine richterliche Entscheidung über eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis vor, darf die Fahrerlaubnis nur beschlagnahmt werden, wenn Gefahr im Verzug gegeben ist.
Lesen Sie mehr zu der Beschlagnahme der Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 3 StPO in unserem Fachbeitrag!
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Spannend im Zusammenhang mit der Frage der Voraussetzung der Gefahr im Verzug ist, ob die Durchsuchung der Wohnung des beschuldigten Kraftfahrzeugführers zulässig ist, wenn dieser seinen Führerschein entgegen § 4 Abs. 2 FeV nicht mitführt. Lesen Sie dazu diese Entscheidung des BGH!
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Ein Führerschein, der beschlagnahmt ist, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 StGB eingezogen werden kann, ist dem Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht entzieht. Herauszugeben ist der im amtlichen Gewahrsam befindliche Führerschein. Jedoch gibt es von diesem Grundsatz einige Ausnahmen in besonderen Verfahrenskonstellationen.
Lesen Sie mehr dazu in unserem Praxisleitfaden!
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Beispielsfall: Ihr Mandant hat mit einer BAK von 0,93 ‰ während des Fahrens eine Bordsteinkante touchiert. Des Weiteren wird ihm von der Polizei ein Rotlichtverstoß vorgeworfen, den Ihr Mandant jedoch bestreitet. Das zuständige Amtsgericht hat sodann die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet. Sodann wurde auch der Führerschein des Mandanten beschlagnahmt.
Sie als Anwalt sollten in diesem Fall vollumfänglich Beschwerde einlegen, auch gegen die Beschlagnahme der Fahrerlaubnis. Machen Sie das zum Beispiel mit unserem praktischen Muster - einfach auf die konkrete Situation Ihres Mandanten anpassen und abschicken!
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Beispielsfall: Der Mandant erscheint und berichtet, er sei von der Polizei angehalten worden, weil er ein illegales Rennen gefahren haben soll. Die Polizei beschlagnahmte direkt seinen Führerschein. Er müsse damit rechnen, dass er seinen Führerschein erst in ca. einem Jahr zurückbekommen würde.
Wegen der zu erwartenden Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB sollte, wenn es die finanziellen Mittel der Mandantschaft hergeben, in der Beratung frühzeitig darauf hingewirkt werden, Maßnahmen zu Wiederherstellung der Fahreignung im laufenden Strafverfahren, z.B. durch verkehrspsychologische Therapien etc. zu ergreifen, bei denen im Idealfall in der Hauptverhandlung eine wiederhergestellte Fahreignung festgestellt wird und es nicht zur Anwendung des § 69 StGB kommt.
Lesen Sie hier weitere prozesstaktische Hinweise zu diesem Fall!
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