Der Europäische Zahlungsbefehl- informative Fachbeiträge für Anwälte!

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 (EuMahnVO) haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Regelung zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens erlassen, die in allen Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks unmittelbar anwendbares Recht darstellt. Nur die verfahrensrechtlichen Einzelheiten sind der nationalen Gesetzgebung der einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten (vgl. §§ 1087 - 1096 ZPO). Mit der Verordnung (EU) Nr. 936/2012 vom 04.10.2012 wurden die Formularanhänge der EuMahnVO geändert. Der Europäischen Zahlungsbefehl ist mit dieser Verodnung (welche unmittelbar geltendes Recht darstellt) verbunden. Unsere Fachbeiträge zeigen Ihnen, wie Sie einen Eurpäischen Zahlungsbefehl erlangen und vollstrecken können.

 

 

Der Europäische Zahlungsbefehl: Grundsätze

Mit der EuMahnVO wird erstmals ein Verfahren eingeführt, das sich nicht darauf beschränkt, die europaweite Zwangsvollstreckung aus einem in einem Mitgliedstaat ergangenen Titel sicherzustellen, vielmehr die Schaffung eines Titels selbst zum Gegenstand hat. Allerdings ist das Verfahren auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt. Ein solcher Auslandsbezug ist dabei nicht bereits dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung in einem anderen als dem Mitgliedstaat stattfinden soll, in dem der Zahlungsbefehl ergangen ist. Vielmehr wird darauf abgestellt, dass zumindest eine der Parteien (Antragsteller oder Antragsgegner) im Zeitpunkt der Antragstellung einen vom Mitgliedstaat des Gerichts abweichenden Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Ein Antragsteller kann demnach in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, keinen Europäischen Zahlungsbefehl gegen einen im selben Mitgliedstaat wohnhaften Antragsgegner erwirken. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zu den Grundsätzen des Eurpäischen Zahlungsbefehls.

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Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Zahlungsbefehls

Unser Fachbeitrag erläutert Ihnen welche Zuständigkeiten bei dem Verfahren zur Erlangung eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beachten sind. Zudem erfahren Sie welcher Antragsinhalt erhalten sein muss, ob ein Anwaltszwang besteht, welche Gerichtsgebühren anfallen und vieles mehr. 

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Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Zahlungsbefehl

Wurde innerhalb der Frist des Art. 16 Abs. 2 EuMahnVO unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung seitens des Antragsgegners kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar (Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EuMahnVO). Ein darauf gerichteter Antrag ist nicht erforderlich. Lesen Sie weiter und erfahren Sie mehr zur Zwangsvollstreckung aus einem Europäischen Zahlungsbefehl.

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