Neu eingeführt ins europäische Erbrecht wird mit der EU-ErbVO die Rechtswahl. Das Mittel der Rechtswahl gibt dem Erblasser vor seinem Ableben die Möglichkeit, das im Fall seines Versterbens anzuwendende Recht selbst zu bestimmen.
Beispiel:
Der Nachlass eines Deutschen, der in Spanien verstirbt, wird nur dann dem deutschen Erbrecht unterstellt, wenn er im Vorfeld durch eine Rechtswahl bekräftigt hat, dass auf seinen Nachlass deutsches Erbrecht anzuwenden ist.
Einzige Voraussetzung für die Rechtswahl ist, dass der Erblasser die jeweilige Staatsangehörigkeit des entsprechenden Staates besitzt, dessen Recht beim Erbfall Anwendung finden soll.
Sofern er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann er frei entscheiden, welches Recht anzuwenden ist.
Beachte:
Die Rechtswahl bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Nachlass des Verstorbenen. Das Kollisionsrecht des gewählten Heimatrechts ist nicht umfasst.
Eine Rechtswahl, die vor dem 17.08.2015 gewählt wurde, ist auch nach diesem Datum noch rechtskräftig!
Praxistipp:
Hier bietet sich Ihren Mandanten eine interessante Gestaltungsmöglichkeit des Nachlasses: Durch eine gezielte Wahl des anzuwendenden Rechts können sie ungewollte Rechtslagen umgehen, die z.B. zu einem für Erben nachteiligen Nachlass führen würden.
Rechtswahl: Formerfordernis
Wie aus Art. 22 der EU-ErbVO hervorgeht, muss die Rechtswahl in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Es ist sogar ausreichend, wenn es die einzige letztwillige Verfügung des Erblassers ist.
Die Rechtswahl kann ausdrücklich oder konkludent sein. Es ist daher ausreichend, wenn aus der letztwilligen Verfügung hervorgeht, dass der Erblasser gewollt hat, das eine bestimmte Rechtslage Anwendung findet.
Beachte:
Die Eu-ErbVO regelt nicht, welche Voraussetzungen für eine konkludente Rechtswahl vorliegen müssen.
Praxistipp:
Sofern keine Rechtswahl getroffen wird, ist es erforderlich, die letztwillige Verfügung auf Anhaltspunkte für die Wahl eines Erbrechts zu überprüfen. Im Interesse Ihrer Mandanten, aber auch deren Erben, sollten Sie Erblasser daher darüber informieren, dass ihre Rechtswahl explizit zu formulieren ist.
Änderung der Rechtswahl
Die Rechtswahl kann nachträglich geändert werden. Der Erblasser muss aber darauf achten, dass er zum Zeitpunkt der Änderung und zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls auch die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Staates besitzt, dessen Erbrecht er wählt, bzw. gewählt hat.
Beispiel:
Ein Spanier, der auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, nutzt seine Rechtswahl und entscheidet sich in seinem Testatment dazu, bei seinem Ableben das deutsche Erbrecht auf seinen Nachlass anzuwenden. Da er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist dies problemlos möglich - dabei ist es unerheblich, wo sich sein letzter gewöhnlicher Aufenthalt befindet.
Kurz vor seinem Ableben verlegt der Spanier seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder nach Spanien. Tritt der Erbfall ein, würde nach "gewöhnlichem Aufenthalt" spanisches Recht anzuwenden sein - dafür spricht auch, dass er die spanische Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt seines Ablebens besessen hat. Laut seinem Testament muss aber sein gesamter Nachlass unter deutsches Recht gestellt werden - denn dafür hat er sich willentlich in seinem Testament ausgesprochen.
Informieren Sie Ihre Mandanten
Eine böse Überraschung droht Erblassern, die sich nicht vorher über die neue EU-Verordnung informiert haben und ihren Aufenthalt vor ihrem Tod ins Ausland verlegt haben: Viele Ihrer Mandanten gehen nämlich noch immer davon aus, dass das Staatsangehörigenprinzip gilt und somit nach ihrem Todesfall deutsches Recht Anwendung findet.
Aber andere Rechtsordnungen haben vom deutschen Recht abweichende Regelungen – teilweise gibt es z.B. gar kein Pflichtteilsrecht. Informieren Sie deshalb Ihre Mandanten rechtzeitig über die neue EU-ErbVO 650/2012 und deren Folgen auf das internationale Erbrecht!