Anwendungsbereich und Anpassung des deutschen Rechts

Nach drei Jahren Übergangszeit gilt ab 17.08.2015 die neue EU-Erbrechtsreform 650/2012. Harmonisiert werden Erbrechtsfälle mit grenzüberschreitendem Bezug innerhalb der EU: In Zukunft soll eindeutig bestimmbar sein, welche Rechtslage auf welchen Erbfall anzuwenden ist.

Wo gilt die Verordnung?

Die neue Regelung gilt in 25 Mitgliedsstaaten der EU. Dänemark, Irland und Großbritannien haben die Verordnung nicht übernommen – durch den universellen Charakter der Verordnung ist aber auch bei einem Erbfall in einem Drittstaat (Dänemark, Irlang, Großbritannien und Nicht-EU-Staaten) das maßgebliche Recht das des letzten gewöhnlichen Aufenthalts.

Was regelt die neue Verordnung?

Die neue Verordnung betrifft die Rechtsnachfolge von Todes wegen, also den Übergang von Vermögenswerten, Rechten und Pflichten auf den Erben. Gleichgültig dabei ist, ob es sich um eine gesetzliche Erbfolge oder um eine testamentarische Bestimmung handelt.

Grundsätzlich kommt es durch die EU-ErbVO auch nicht mehr zu einer Nachlassspaltung - die Verordnung zielt sowohl auf das bewegliche als auch auf das unbewegliche Vermögen des Erblassers ab.

Beachte:

Die gesetzliche Erbfolge wird von der neuen Verordnung nicht beeinflusst. Hier gilt nach wie vor das vorherrschende Recht, das sich der Mandant bei der Errichtung eines Testaments durch das Wahlrecht aussuchen kann.

Achtung: Nicht alles abgedeckt

Die neue EU-ErbVO gibt leider nicht auf alle Fragen eine ausreichende Antwort: Offen sind noch immer Fragen des Güterrechts, ebenso wie unentgeltliche Zuwendungen (z.B. Sparbücher und Lebensversicherungen) zugunsten Dritter.

Ebenso ergeben sich praktische Probleme im Hinblick auf das Sachrecht: Ungeklärt ist vor allem, ob bei einem Grundstücksvermächtnis ein automatischer dinglicher Übergang erfolgt.

Unklar bleibt auch, wie diese Problemgebiete in Zukunft behandelt werden – der EuGH hat dazu noch nicht offiziell Stellung bezogen. Denkbar ist aber ein klärendes Schreiben des EuGH um Rechtstreitigkeiten bereits im Keim zu ersticken.

Beachte:

Für die Pflichtteilsberechnung gilt auf jeden Fall die nach der EU-ErbVO ermittelte Rechtlage.

Anpassung des deutschen Rechts

Am 03.12.2014 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium für Justiz un Verbraucherschutz vorgelegten Gesetzentwurf zur Durchführung der europäischen Erbrechtsverordnung beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Nachlassplanung und –abwicklung in Erbfällen mit Auslandsberührung erheblich zu vereinfachen.

In Sachen Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen  orientiert sich der Gesetzesentwurf am Auslandsunterhaltsgesetz. Zugleich führt der Entwurf aber eine eigene Verfahrensregel für das mit der EU-ErbVO eingeführte Nachlasszeugnis ein.

Nachlasszeugnis und Erbschein

Die Vorschriften zum Erbschein werden somit an die neuen Vorgaben der EU zum europäischen Nachlasszeugnis angepasst. Ziel ist es, die Ausstellung beider Dokumente bei demselben Gericht zu bündeln.

Außerdem sollen Doppelregelungen beseitigt werden, indem verfahrensrechtliche Vorschriften zum Erbschein in das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen übertragen werden.

Weitere Änderungen

Ebenso wir das Gebührenrecht punktuell geändert: Die Höhe Gebühren bei der Eintragung von Veränderung eines Gesamtrechts bei verschiedenen Grundbuchämtern soll begrenzt werden. Andere Änderungen betreffen punktuell weitere Rechtsgebiete, insbesondere das Kostenrecht.

Inkrafttreten

Nachdem der Gesetzentwurf vom Bundestag in seiner Sitzung am 21.05.2015 in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung angenommen wurde, kann das Gesetz planmäßig am 17.08.2015 in Kraft treten.

Hier finden Sie den Entwurf der Bundesregierung samt Stellungnahme des Bundesrats und der Gegenäußerung im Volltext.

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