Regelmäßige Voraussetzung für die Einleitung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme ist die Zustellung des Vollstreckungstitels und ggf. weiterer Urkunden an den Schuldner (§§ 750, 751, 795 ZPO). Soweit das zuzustellende Schriftstück dem Adressaten ausgehändigt wird, ist dieser mit dem Zustellungsempfänger identisch. Eine solche Übergabe ist nach § 177 ZPO an jedem Ort möglich. Was passiert jedoch wenn der Adressat nicht angetroffen wird? In diesem Fall kann die Ersatzzustellung, als Sonderform der Zustellung, greifen. Welche Möglichkeiten der Ersatzzustellung es gibt und unter welchen Voraussetzungen diese greifen erfahren Sie in unseren Fachbeiträgen. Wir liefern Ihnen alles wichtige Wissen rund um das Thema der Ersatzzustellung.
Wird der Adressat unter der angegebenen Wohnungsadresse nicht angetroffen, kann das zuzustellende Schriftstück einem in der Wohnung angetroffenen erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner übergeben werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Unser Fachbeitrag legt Ihnen detailliert die einzelnen Voraussetzungen einer Ersatzzustellung i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO dar.
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Wird der Adressat in dem angeschriebenen Geschäftsraum nicht angetroffen, kann die Zustellung an eine dort beschäftigte Person erfolgen (§ 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; § 20 Abs. 2 GVGA). Wann ist jedoch eine Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen möglich? Wie wird der Geschäftsraumi im Sinne der Norm definiert? Und wie ist der Begriff des Beschäftigten zu verstehen? Lesen Sie jetzt in unserem Fachbeitrag alles wichtige über die Ersatzzustellung in den Geschäftsräumen.
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Wird der Zustellungsadressat in der Gemeinschaftseinrichtung, in der er wohnt, nicht angetroffen, kann ersatzweise an den Leiter der Einrichtung oder dessen Vertreter zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; § 20 Abs. 3 GVGA). Der Adressat muss tatsächlich in der angeschriebenen Gemeinschaftseinrichtung wohnen, d.h. sich dort über einen gewissen Zeitraum aufhalten und insbesondere dort auch nächtigen (OLG Köln, Beschl. v. 06.01.2006 - 2 Ws 5/06). Lesen Sie weiter und erfahren Sie alles wichtige zur Ersatzzustellung in Gemeinschaftseinrichtungen.
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Wird der Adressat in der Wohnung oder in den Geschäftsräumen nicht angetroffen und ist auch keine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO möglich, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist (§ 180 Satz 1 ZPO; § 21 GVGA). Erfahren Sier hier alles wichtige zur Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten.
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Unter der Voraussetzung, dass der Adressat nicht angetroffen wird und eine Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO oder nach § 180 ZPO nicht möglich ist, kann das zuzustellende Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung liegt, niedergelegt werden (§ 181 ZPO; § 23 GVGA). Was ist jedoch der genaue Anwendungsbereich dieser Norm? Wie ist der Adressat zu benachrichtigen? Lesen Sie weiter und erfahren Sie die Antworten auf diese und viele weitere spannende Rechtsfragen, rund um die Ersatzzustellung durch Niederlegung.
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