Die mit der StPO-Reform 2017 eingeführte und in § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO geregelte Eröffnungserklärung verfolgt das Ziel, der Anklageschrift und der ggf. auf dieser bestehenden vorläufigen gerichtlichen Einschätzung die Auffassung der Verteidigung gegenüberzustellen, um so bereits früh Verlauf und Richtung der Hauptverhandlung zu beeinflussen. Wenn Sie alles über die Eröffnungserklärung wie z.B. deren Voraussetzungen, Rechtscharakter, Zeitpunkt, Inhalt etc. wissen möchten, sind Sie auf dieser Seite genau richtig. Sie werden hier nicht nur bzgl. aller für Sie als Anwalt wichtigen Informationen fündig sondern erhalten außerdem wertvolle Praxistipps und prozessuale Hinweise, um die bestmögliche Beratung und Vertretung Ihres Mandanten zu gewährleisten. Lesen Sie weiter!
Die Voraussetzungen der Eröffnungserklärung regelt § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO: Hiernach kann in besonders umfangreichen erstinstanzlichen Verfahren durch die Verteidigung für den Angeklagten zu der Anklage und auf Antrag eine Eröffnungserklärung abgegeben werden. Doch wie genau lassen sich diese Voraussetzungen überprüfen und wem obliegt die Einschätzung darüber, ob die Voraussetzungen der Eröffnungserklärung vorliegen? Welche Ausnahmen gibt es und was passiert, wenn von der Prognose der ursprünglich für erforderlich erachteten Verhandlungstage abgewichen und nun mehr als zehn Verhandlungstage erforderlich sind? Erfolg dann eine Nachholung der Eröffnungserklärung? Ist es ratsam, auch in den von § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO nicht geregelten Fällen auf das Recht einer Eröffnungserklärung zu drängen? Diese und weitere für Ihre anwaltliche Tätigkeit äußerst relevanten Fragen beantwortet unser Fachbeitrag, der Sie umfassend über die Voraussetzungen der Eröffnungserklärung informiert. Klicken Sie hier!
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Hinsichtlich des Zeitpunkts der Eröffnungserklärung verortet § 243 Abs. 5 Satz 3 StPO die Eröffnungserklärung vor der Vernehmung des Angeklagten zur Sache und nach der Anklageverlesung. Bzgl. des Rechtscharakters der Eröffnungserklärung ist zu beachten, dass die Erklärung zwar ausschließlich durch den Verteidiger abgegeben werden kann, diesem aber ausdrücklich gerade kein eigenes Erklärungsrecht eingeräumt wird, sonders es sich vielmehr um eine lediglich vom Verteidiger übermittelte Erklärung des Angeklagten handelt. Was ist Folge des eben erläuterten Rechtscharakters der Eröffnungserklärung? Kann eine Erklärung zur Anklage auch gegen den Willen des Angeklagten abgegeben werden? Was müssen Sie über die Ausgestaltung der Eröffnungserklärung als Einlassung des Angeklagten wissen? Unser ausführlicher Fachbeitrag informiert Sie sicher über alles, was Sie als Anwalt über Rechtscharakter und Zeitpunkt der Eröffnungserklärung wissen müssen.
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Viele Verteidiger fühlen sind etwas unsicher, wenn es um den Inhalt der Eröffnungserklärung geht und wissen nicht genau, wie vorzugehen ist. Unser Fachbeitrag informiert Sie zuverlässig über den (un-)zulässigen Inhalt der Eröffnungserklärung und gibt Ihnen konkrete Praxistipps um beispielsweise den Fehler zu vermeiden, noch nicht in der Hauptverhandlung erhobene Beweise zu würdigen. Was Sie unbedingt beachten und wissen müssen, finden Sie hier auf einen Blick.
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Möchte Ihr Mandant in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch machen, müssen Sie bei der Eröffnungserklärung besonders achtsam sein, denn hierbei handelt es sich dem Wortlaut nach um eine Erklärung des Angeklagten, sodass darin enthaltene Äußerungen als Einlassung des Angeklagten zur Sache ge- und verwertet werden können. Wie agieren Sie in einer solchen Konstellation am besten? Unser Fachbeitrag informiert Sie zuverlässig über die Eröffnungserklärung eines schweigenden Angeklagten und darüber, wann eine Eröffnungserklärung sinnvoll ist. Für Ihre erfolgreiche anwaltliche Tätigkeit profitieren Sie außerdem von unseren effektiven Praxistipps. Klicken Sie hier!
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Ihr Antrag auf Abgabe einer Eröffnungserklärung wurde abgelehnt? Wie Sie jetzt am besten vorgehen und alles über Ihre Rechtsschutzmöglichkeit erfahren Sie hier.
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