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Erkrankung im Ausland – worauf AnwältInnen achten sollten

Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bringt für den Arbeitnehmer Anzeige- und Mitteilungspflichten gegenüber dem Arbeitgeber mit sich (§ 5 Abs. 1 EFZG). Sollte sich der jeweilige Arbeitnehmer jedoch zu dieser Zeit im Ausland aufhalten, erweitern sich seine Informationspflichten. Welche konkreten arbeitsrechtlichen Pflichten treffen im Ausland erkrankte ArbeitnehmerInnen? Wie verhalten sich hierzu die Rechte der ArbeitgeberInnen?

Diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen punktuell in unseren anschließenden Fachartikeln. Lesen Sie jetzt weiter und schaffen Sie sich ein auf Ihren Praxisalltag anwendbares Wissen über die Erkrankung von Arbeitnehmern im Ausland.

Außerdem extra für Sie: Relevante Rechtsprechung des LAG Hamm zur Entgeltfortzahlung bei einer Erkrankung des Arbeitnehmers im Ausland.

Erkrankung des Arbeitnehmers im Ausland – Pflichtenerweiterung

Einen Arbeitnehmer, welcher sich bei Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland aufhält, treffen erweiterte Anzeige- und Mitteilungspflichten gegenüber seinem Arbeitgeber, die über die allgemeinen Pflichten nach § 5 Abs. 1 EFZG hinausgehen. Diese Pflichtenerweiterung entspricht dem ausgedehnten Arbeitgeberrisiko, beruhend auf einer mangelhaften Kontrollmöglichkeit sowie der fragilen Erreichbarkeit eines Arbeitnehmers, der sich im Ausland aufhält. Um diesem schutzwürdigen Transparenzanspruch des Arbeitgebers gerecht zu werden, haben Arbeitnehmer ihre Adresse am Aufenthaltsort oder die Anschrift, unter der der Arbeitnehmer erreichbar ist, mitzuteilen.

Welche Formvorgaben haben Arbeitnehmer hierbei zu beachten? Lesen Sie zur Beantwortung dieser und weiterer Fragen unseren anschließenden Fachbeitrag!

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Erkrankung des Arbeitnehmers im Ausland – Bindungswirkung für Arbeitgeber im vereinfachten Nachweisverfahren

Der Aufenthaltsort des gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmers ist ein wesentlicher Faktor für den Umfang seiner Nachweispflichten. So kommt einem im europäischen Raum erkrankten Arbeitnehmer das sog. vereinfachte Nachweisverfahren zugute. Hiernach besteht eine Verknüpfung zwischen dem ausländischen Sozialversicherungsträger und der deutschen Krankenkasse, die wiederum den Arbeitgeber informiert. Dieser dreigliedrige Unterrichtungsfluss entlastet den Arbeitnehmer, welcher lediglich unverzüglich nach Beginn seiner Erkrankung den an seinem Aufenthaltsort zuständigen Versicherungsträger eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen muss. Zudem bindet dieses vereinfachte Verfahren den Arbeitgeber in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an die vom ausländischen Sozialversicherungsträger getroffenen ärztlichen Feststellungen über den Umfang der Arbeitsunfähigkeit.

Unser hieran anknüpfender Fachbeitrag erläutert Ihnen detailreich die weiteren Rechtsfolgen des Nachweisverfahrens bei einer Erkrankung von Arbeitnehmern im Ausland.

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LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2006 18 Sa 1398/05

Sofern der Arbeitnehmer bei einer Erkrankung im Ausland seine Anzeige- und Nachweispflicht i.S.d. § 5 Abs. 2 EFZG verletzt, berechtigt dies den Arbeitgeber lediglich zu einem Zurückbehaltungsrecht (§ 7 Abs. 1 Nr.1 EFZG). Ein Leistungsverweigerungsrecht in Gestalt einer unterlassenen Entgeltfortzahlung geht hiermit noch nicht einher. Vielmehr verbringt sich der die gesetzlichen Informationspflichten vernachlässigende Arbeitnehmer in eine Art Schwebelage, in der er die Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erst verlangen kann, sobald er anderweitig seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen hat.

Lesen Sie das vollständige Urteil des LAG Hamm, um mehr über das Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers bei Verstößen gegen die Anzeige- und Nachweispflichten des Arbeitnehmers zu erfahren!

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