Unter dem Oberbegriff der vorweggenommenen Erbfolge werden Ideen und Konzepte lebzeitiger Zuwendung von Vermögen ergänzend nachgefragt. Der Begriff "vorweggenommene Erbfolge" findet sich trotz breiter Verwendung durch Berater und Mandantschaft jedoch nur vereinzelt im Gesetz wieder (§ 593a Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 HöfeO und § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F.). Legal definiert ist die vorweggenommenen Erbfolge nicht. Die Ausgestaltung ist entsprechend offen. Nicht zuletzt aus persönlichen, steuerlichen und rechtlichen Gründen kann es erforderlich werden, die Möglichkeiten lebzeitiger Zuwendungen zu prüfen, zu erörtern und zu entwerfen. Oftmals geht es um Steuerersparnisse, Vermögensverschiebungen zu Gunsten bzw. zu Lasten von potentiell Berechtigten oder darum, mit der "warmen statt mit der kalten Hand zu geben". Welche Möglichkeiten der vorweggenommenen Erbfolge bestehen, welche Folgen, Vorteile und Risiken diese mit sich bringen, zeigen unsere Einführungen und Fälle.
Die beiden Geschwister sind Miterben zu je 1/2. Bereits zu Lebzeiten hat die Schwester von den Eltern das Elternhaus gemäß Notarvertrag "im Wege vorweggenommener Erbfolge" erhalten. Der Bruder als Mandant fühlt sich benachteiligt und möchte, dass das Hausgrundstück als Vorempfang im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt wird.
In solchen Fällen nimmt der BGH eine Ausgleichspflicht im Zeitpunkt des Erbfalls an. Wie er zu dieser Lösung kommt - und was daran kritisiert wird, zeigt Ihnen die Lösung.
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Vater und Mutter waren nicht verheiratet, sie haben einen gemeinsamen Sohn. Der Vater hat mit einer anderen Frau ein weiteres Kind, eine Tochter. Die Tochter ist also die Stiefschwester des Sohns; dieser ist ihr Stiefbruder. Der Vater ist bereits vorverstorben. Die Eltern der Mutter haben (im Wege der sog. vorweggenommenen Erbfolge) schon zu ihren Lebzeiten ihrer Tochter ein Haus und ihrem Enkelsohn ein Aktienpaket übertragen. Die Mutter und ihr Sohn erleiden einen Autounfall, in dessen Folge beide versterben. Es gibt keine letztwilligen Verfügungen. Es kann nicht geklärt werden, ob Mutter und Sohn nacheinander oder gleichzeitig verstorben sind. Die Großeltern fragen Sie, wer das Aktienpaket und wer das Haus erbt.
Die vorweggenommene Erbfolge führt nicht selten zu unvorhergesehene Ergebnissen, wenn eine Familie von einem Schicksalsschlag ereilt wird. Worauf Sie als beratender Anwalt achten müssen, illustriert dieser Beispielsfall.
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Die drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Der Nachlass beträgt 120.000 Euro. Bereits zu Lebzeiten haben die Kinder vom Erblasser Zuwendungen erhalten. Die Schwester erhielt zur Hochzeit im Jahr 1998 ein Grundstück im Wert von 80.000 Euro, welches sie dem Zweck entsprechend zur Gründung einer Familie mit ihrem Ehemann bebaut hat. Der Bruder hat im Jahr 2005 einen Betrag i.H.v. 40.000 Euro und der Mandant einen monatlichen "Zuschuss" zu seinem fünfjährigen Studium i.H.v. 400 Euro erhalten. Der Mandant fühlt sich benachteiligt und möchte, dass die Vorempfänge seiner Geschwister im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.
Zuwendungen können ausdrücklich im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge getroffen werden, der Regelfall ist das jedoch nicht. Dieser Fall mit ausfühlicher Lösung, Rechenbeispiel und zahlreichen Praxistipps zeigt Ihnen, wie Sie als Anwalt vorgehen!
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Bei der erbrechtlichen Beratung genügt es oft nicht, sich auf Fragen der Rechtsnachfolge von Todes wegen zu beschränken. Unter dem Oberbegriff der vorweggenommenen Erbfolge werden Ideen und Konzepte lebzeitiger Zuwendung von Vermögen ergänzend nachgefragt. Das Schlagwort findet sich trotz breiter Verwendung durch Berater und Mandantschaft nur vereinzelt im Gesetz wieder (§ 593a Satz 1 BGB, § 17 Abs. 1 HöfeO und § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F.). Legal definiert ist der Begriff der vorweggenommenen Erbfolge nicht. Die Ausgestaltung ist entsprechend offen. Nicht zuletzt aus persönlichen, steuerlichen und rechtlichen Gründen kann es erforderlich werden, die Möglichkeiten lebzeitiger Zuwendungen zu prüfen, zu erörtern und zu entwerfen. Oftmals geht es um Steuerersparnisse, Vermögensverschiebungen zu Gunsten bzw. zu Lasten von potentiell Berechtigten oder darum, mit der "warmen statt mit der kalten Hand zu geben".
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Zuwendung im Sinne einer vorweggenommen Erbfolge meint vor allem Schenkungen. Hierunter wird jede Zuwendung verstanden, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, wenn beide Teile darüber einig sind, dass sie unentgeltlich erfolgt (§ 516 Abs. 1 BGB). Zuwendungen unter Lebenden in einem weiteren Sinne sind daneben auch die Einräumung von Nutzungsrechten, ehebezogene Zuwendungen, güterrechtliche Ausgleichsansprüche oder Ausstattungen. Immanent ist der Zuwendung stets, dass keine oder nur unzureichende Gegenleistungen gewährt werden. Der Volksmund weiß: Was weg ist, ist weg. Bei der Beratung zu lebzeitigen Zuwendungen lautet eine Grundregel entsprechend, dass nach Möglichkeit nur weggegeben wird, worauf der Zuwendende selbst nicht angewiesen ist.
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a) Erfolgt eine Zuwendung "im Wege vorweggenommener Erbfolge unentgeltlich", ist für die Pflichtteilsberechnung im Auslegungsweg zu ermitteln, ob der Erblasser damit eine Ausgleichung gemäß §§ 2316 Abs. 1 , 2050 Abs. 3 BGB , eine Anrechnung gemäß § 2315 Abs. 1 BGB oder kumulativ Ausgleichung und Anrechnung gemäß § 2316 Abs. 4 BGB anordnen wollte.
b) Ausschlaggebend für den Willen des Erblassers ist, ob mit seiner Zuwendung zugleich auch eine Enterbung des Empfängers mit bloßer Pflichtteilsberechtigung festgelegt (Anrechnung) oder aber nur klargestellt werden sollte, dass der Empfänger lediglich zeitlich vorgezogen bedacht wird, es im Übrigen aber bei den rechtlichen Wirkungen einer Zuwendung im Erbfall verbleiben soll (Ausgleichung).
c) Genügen Erben im Rahmen ihrer Darlegungs- und Beweislast - soweit ihnen möglich - konkret zum Wert der Zuwendung vorzutragen, obliegt es dem Pflichtteilsberechtigten im Rahmen der ihn treffenden Auskunftspflichten diesem Vorbringen seinerseits substantiiert zu entgegnen.
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