Schenkung und Nutzungsrechte: So vermeidet Ihr Mandant Steuern!

In der Praxis sind die wichtigsten Nutzungsrechte der Nießbrauch und das Wohnungsrecht. Diese Rechte können einerseits Gegenstand einer Zuwendung sein, andererseits kann sich der Schenker das Nutzungsrecht vorhalten. Die steuerlichen Vorteile, die mit Nutzungsrechten erzielt werden, veranschaulicht der erste Fall mit Lösung, im zweiten Fall wird dagegen die Schenkung unter Vorbehalt eines dinglichen Nutzungsrechts mit der vorbehaltslosen Schenkung verglichen. In unserer Einführung finden Sie außerdem alles, was Sie für die Praxis über Nutzungsrechte wissen müssen.

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Nutzungsrechte als Gegenstand von Schenkungen (Einführung)

Gegenstand der Vermögensübertragung oder einer etwaigen (teilweisen) Gegenleistung können auch Nutzungsrechte sein. Anders als bei der Schenkung ist Gegenstand eine bloß zeitweilige Überlassung von Vermögenswerten - vor allem mittels Wohnungs- und Nießbrauchsrechten. In Betracht kommen die Einräumung zugunsten eines Dritten oder die Beibehaltung durch den ursprünglich Berechtigten bei Übertragung der originären Rechtstellung (Eigentum etc.) an Dritte. Zu unterscheiden sind in der Praxis insbesondere Vorbehaltsnießbrauch und - bei Immobilien - Wohnungsrechte: Vorbehaltsnießbrauch (§ 1030 BGB) Nießbrauch kann an einzelnen Sachen (§§ 1030 ff. BGB) und Rechten (§§ 1068 ff. BGB) bestellt werden. Erfasst werden z.B. (Immobilien-)Eigentum, aber auch Gesellschaftsbeteiligungen. Hierdurch erlangt der Berechtigte eine dingliche Rechtsposition an der Sache oder dem Recht oder behält sich diese vor.

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So vermeiden Sie Erbschaft- und Schenkungsteuer durch den Vorbehalt von Nutzungsrechten bei der Übertragung eines Grundstücks!

Der 55-jährige E ist sehr vermögend. Neben erheblichem Barvermögen ist E Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das er vor 25 Jahren angeschafft hat. Das Grundstück ist 700 qm groß und hat laut BORIS (www.boris.nrw.de) einen Bodenrichtwert von 300 Euro/qm. Die Nettomiete beträgt jährlich 70.000 Euro; die tatsächlichen Aufwendungen - ohne AfA - betragen jährlich 16.000 Euro. Er beabsichtigt, dieses Mietwohngrundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seine Tochter T zu übertragen, will sich aber den Nießbrauch an dem Mietwohngrundstück vorbehalten. Welche Gestaltung empfehlen Sie Ihrem Mandanten?

Hier finden Sie eine praktische Checkliste mit allen Informationen, die Sie von Ihrem Mandanten erfragen sollten sowie die ausführliche Rechnung mit vielen Praxistipps.

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Diesen Rat sollten Sie einem Mandanten erteilen, der über eine Zuwendung von Nutzungsrechten nachdenkt! (Fall mit Lösung)

Die vermögenden Eheleute A und B haben zwei Kinder: ihren Sohn S und die Tochter T. T heiratet. Sie und ihr Ehemann E suchen kurze Zeit nach der Hochzeit nach einem Familienheim. A und B sind Eigentümer mehrerer geeigneter Objekte und bereit, der jungen Familie zu helfen. Die Eheleute bitten Sie um Darstellung, welche Möglichkeiten bestehen, eine Immobilie zu übertragen.

Eine der Möglichkeiten, die die Eheleute in dieser Situation haben, ist lediglich ein Nutzungsrecht zu übertragen. Alles darüber - und über alle weiteren Wege - finden Sie in dieser Falllösung!

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BFH - Urteil vom 13.03.2018: Erhaltungsaufwendungen für ein zum Nießbrauch überlassenes Grundstück sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig!

Hat der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielende Nießbraucher größere Erhaltungsaufwendungen nach § 82bEStDV auf mehrere Jahre verteilt und wird der Nießbrauch durch den Tod des Nießbrauchers innerhalb des Verteilungszeitraums beendet, kann der Eigentümer den verbliebenen Teil der Erhaltungsaufwendungen nicht als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

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BGH - Urteil vom 29.06.2016: Nutzungsrecht an verschenktem Grundstück kann den Beginn des Fristlaufs gemäß § 2325 Abs. 3 BGB hindern

Behält sich der Erblasser bei der Schenkung eines Grundstücks ein Wohnungsrecht an diesem oder Teilen daran vor, so kann hierdurch in Ausnahmefällen (hier verneint) der Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB gehindert sein (Fortführung des Senatsurteils vom 27. April 1994 - IV ZR 132/93 , BGHZ 125, 395).

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BGH - Urteil vom 28.09.2016: Nutzungsrechte finden keine Berücksichtigung bei der Absicht des Erblassers zur Beeinträchtigung des Vertragserben, sondern nur bei der Frage, ob überhaupt eine Schenkung vorliegt

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 2287 Abs. 1 BGB muss zwischen dem Vorliegen einer Schenkung einerseits und der Absicht des Erblassers, den Vertragserben zu beeinträchtigen, andererseits unterschieden werden. Ein in einem Grundstücksübertragungsvertrag vorbehaltener Nießbrauch sowie eine übernommene Pflegeverpflichtung sind bereits bei der Prüfung, ob eine (gemischte) Schenkung vorliegt, zu berücksichtigen.

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