Soweit die Zweijahresfrist seit Annahme der Erbschaft durch die Erben noch nicht verstrichen ist (§ 319 InsO), ist der Nachlassgläubiger bei Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses berechtigt, einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen (§§ 317 Abs. 1 und 2, 320 Satz 1 InsO). Zuständiges Nachlassgericht ist das Gericht am Wohnort des Erblassers bzw. am Ort der selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 315 Satz 2 InsO).
Ob der Nachlass vorliegend überschuldet ist, ist für den Mandanten nicht einschätzbar. Zahlungsunfähigkeit ist i.d.R. anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO). Unsere Falllösungen schlüsseln die Voraussetzungen der Nachlassinsolvenz weiter auf - und für Ihr Mandat finden Sie eine übersichtliche Checkliste!
Der in den Monaten vor seinem Tod schwerkranke Erblasser war alleiniger Inhaber einer technisch neuwertig ausgestatteten Tischlerei. Zum Gewerbevermögen gehört u.a. auch ein Fuhrpark mit zum Teil schon älteren Fahrzeugen. Die Produktionshalle ist auf einem Grundstück erbaut, für das ein noch 25-jähriger Erbbaupachtvertrag besteht. In den letzten Monaten vor dem Tod des Erblassers waren die Einnahmen rückläufig. Nicht zuletzt wegen säumiger Kunden war der Erblasser seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachgekommen. Es liegen mehrere Titel gegenüber dem Erblasser vor. Es drohte bereits die Insolvenz. Der Erblasser wird in gesetzlicher Erbfolge von seiner zweiten Ehefrau sowie seiner Tochter und seinem Sohn beerbt. Die Erben sind nicht bereit bzw. in der Lage, die Tischlereigeschäfte des Erblassers zu übernehmen. Vier Wochen nach Tod des Erblassers fragen die Erben an, wie hier zu verfahren ist.
Die ausführliche Lösung zeigt, warum die Nachlassinsolvenz hier nicht das richtige Sicherungsmittel ist.
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Wie im Fall oben. Aber: Der Mandant verfügt bereits über eine titulierte Forderung. Die hieraus betriebene Kontenpfändung verlief ohne Erfolg. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass der Nachlass noch über werthaltiges Betriebsvermögen verfügt. Der Mandant fragt an, wie er seine Ansprüche sichern kann.
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In jedem Mandat, in dem eine Nachlassinsolvenz absteht, müssen Sie letztlich dieselben Fragen stellen - erfahren Sie hier, wie Sie vorgehen!
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Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit, die vom FA als Nachlassinsolvenzforderung im Nachlassinsolvenzverfahren geltend gemacht werden kann.
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