Die Dürftigkeitseinrede kommt in zwei Versionen vor, einer einfachen und einer schwierigen. Einfach ist die Dürftigkeitseinrede, wenn die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden sind. Dann muss der Erbe nicht mehr nachweisen, dass der Nachlass dürftig ist. Schwieriger ist es ohne eine entsprechende Abweisung mangels Masse. Wie Sie in solchen Fällen die Dürftigkeitseinrede geltend machen, zeigen unsere Arbeitshilfen für Rechtsanwälte.
Ein Gläubiger hatte eine Forderung gegen den Erblasser. Nach dem Tod des Erblassers wendet sich der Gläubiger an den Erben und fordert die Bezahlung der Verbindlichkeit.
Hier erfahren Sie, was für und was gegen die Erhebung der Dürftigkeitseinrede spricht!
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Den Erben stehen drei Maßnahmen zur endgültigen Haftungsbeschränkung zur Verfügung: das Nachlassinsolvenzverfahren, die Nachlassverwaltung und die Dürftigkeitseinrede. Hier erfahren Sie alles, was Sie für die Praxis über diese Maßnahmen wissen müssen!
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1. Eine Beschränkung der Erbenhaftung wegen übergegangener Erstattungsforderung des Rentenversicherungsträgers durch die Einrede der Dürftigkeit (§ 1990 BGB ) lässt die Rechtmäßigkeit des gegen den Erben ergangenen Erstattungsbescheides unberührt. Die Dürftigkeit des Nachlasses ist daher nicht schon im Anfechtungsprozess, sondern erst im Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
2. Der wegen einer Nachlassverbindlichkeit vom Rentenversicherungsträger in Anspruch genommene Erbe des Versicherten ist im sozialgerichtlichen Verfahren nicht kostenprivilegiert.
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Die Dürftigkeitseinrede des Klägers greift hier aber deshalb nicht, weil die Haftung für die Störungsbeseitigung hier keine Nachlassverbindlichkeit ist (§ 1967 BGB ), sondern eine Eigenverbindlichkeit des Klägers als Miteigentümer im Rahmen der Verwaltung des überwiegend ererbten Hausgrundstücks; diesbezüglich kann der Erbe keine Haftungsbeschränkung herbeiführen, sondern muss sein Eigenvermögen einsetzen (Küpper, in: Münchener Kommentar zum BGB , a.a.O., Rn. 15 zu § 1967 BGB ).
Als Nachlassverbindlichkeit könnte die Haftung für die Störungsbeseitigung allerdings anzusehen sein, wenn die ordnungsrechtliche Zustandsverantwortlichkeit, auch soweit sie - wie hier - bei Eintritt des Erbfalls noch nicht durch Verwaltungsakt konkretisiert war, Gegenstand der Gesamtrechtsnachfolge des Erben wäre. Davon geht das Bundesverwaltungsgericht aus. Auch nach dieser Rechtsprechung müsste jedoch die Störung, um deren Beseitigung es geht, bis zum Erbfall eingetreten sein, um die öffentlich-rechtliche Pflicht zu ihrer Beseitigung als Nachlassverbindlichkeit einstufen zu können.
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