Der Erbe kann die Haftung seines Eigenvermögens für Nachlassverbindlichkeiten gegenüber allen Nachlassgläubigern dadurch ausschließen, dass er die Nachlassverwaltung oder das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt (§ 1975 BGB; § 316 InsO). So kann der Erbe sich davor schützen, durch den Erbfall in eine Schuldenfalle zu geraten. Unsere Fachbeiträge liefern Ihnen die Möglichkeit, dem Erben als Mandaten in allen Rechtsfragen mit vertieften Wissen zur Seite zu stehen.
Unser Fachbeitrag zeigt Ihnen detailliert die Wirkungen der Beschränkung der Erbenhaftung auf. Zudem erklären wir Ihnen wann der Verlust der Beschränkung der Erbenhaftung eintretten kann und wann nicht. Zudem finden Sie bei unserem Fachbeitrag ein Muster zum Antrag des Gläubigers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, § 2006 BGB sowie ein Muster zum Antrag des Gläubigers auf Bestimmung einer Inventarfrist, § 1994 BGB.
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Der als Erbe des Schuldners Verurteilte kann sich im Zwangsvollstreckungsverfahren auf die Haftungsbeschränkung nur berufen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist, § 780 ZPO. Dieser Vorbehalt kann in das Urteil aber nur aufgenommen werden, wenn der Schuldner ihn einredeweise geltend macht. Eine Hinweispflicht des Gerichts nach § 139 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die erstmalige Geltendmachung des Vorbehalts in der Berufungsinstanz ist unabhängig von § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen, wenn die Voraussetzungen für seine Aufnahme unstreitig gegeben sind (BGH v. 02.02.2010 - VI ZR 82/09). Klicken Sie hier und erfahren SIe mehr zum Thema: Beschränkung der Erbenhaftung: Vorbehalt der Haftungsbeschränkung.
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Die Nachlassverwaltung ist auf Antrag des Erben vom Nachlassgericht anzuordnen (§ 1981 Abs. 1 BGB; §§ 342 Abs. 1 Nr. 8, 359 FamFG). Einer weiteren Begründung bedarf der Antrag des Erben nicht (LG Aachen, NJW 1960, 46). Auch ist die Annahme der Erbschaft nicht Voraussetzung für die Antragstellung (a.A. Staudinger/Marotzke, BGB, § 1981 Rdnr. 11). Jedoch ist die Nachlassverwaltung aufzuheben, wenn der antragstellende (vorläufige) Erbe die Erbschaft ausschlägt. Klicken SIe hier und erfahren Sie mehr zur Nachlassverwaltung bei der Beschränkung der Erbenhaftung. Zusätzlich bieten wir Ihnen ein Muster zum Antrag des Erben auf Anordnung der Nachlassverwaltung, § 1981 BGB.
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Hat der Erbe von der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Nachlasses Kenntnis erlangt, so hat er unverzüglich die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu beantragen (§ 1980 Abs. 1 Satz 1 BGB). Verletzt er diese Pflicht, so ist er den Gläubigern für den daraus entstehenden Schaden verantwortlich (§ 1980 Abs. 1 Satz 2 BGB). Vor der Annahme der Erbschaft besteht diese Verpflichtung nicht und damit auch kein Schadensersatzanspruch der Gläubiger (BGH, WM 2005, 237). Der zu ersetzende Schaden entspricht der Differenz zwischen dem Erlös, der bei rechtzeitiger Antragstellung hätte erzielt werden können, und dem Betrag, der im Rahmen der verspäteten Antragstellung an die Gläubiger ausbezahlt werden kann (Quotenschaden). Erfahren Sie mehr zum Nachlassinsolvenzverfahren im Rahmen der Beschränkung der Erbenhaftung.
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