Gemäß § 2050 BGB müssen die Abkömmlinge, die nach der gesetzlichen Erbfolge gemeinsam erben, untereinander bestimmte Vorempfänge ausgleichen. Für die rechtliche Beratung ist es besonders wichtig, dass Sie beachten, wie die Rechtsprechung die Begriffe "Ausstattung" und "Aufwendungen für die Vorbildung zu einem Beruf" auslegt. Wie die Berücksichtigung von Vorempfängen in der Praxis abläuft, zeigen unsere Fälle mit Lösungen.
Die drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Sie haben bereits zu Lebzeiten vom Erblasser verschiedene Zuwendungen erhalten. Diese Vorempfänge sollen im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.
Die Falllösung enthält wichtige Informationen zur Ausgleichungspflichtigkeit von Vorempfängen für die erbrechtliche Praxis. Außerdem finden Sie hier das praktische Muster für die Auskunftsklage!
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Die drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Der Nachlass beträgt 120.000 Euro. Bereits zu Lebzeiten haben die Kinder vom Erblasser Zuwendungen erhalten. Die Schwester erhielt zur Hochzeit im Jahr 1998 ein Grundstück im Wert von 80.000 Euro, welches sie dem Zweck entsprechend zur Gründung einer Familie mit ihrem Ehemann bebaut hat. Der Bruder hat im Jahr 2005 einen Betrag i.H.v. 40.000 Euro und der Mandant einen monatlichen "Zuschuss" zu seinem fünfjährigen Studium i.H.v. 400 Euro erhalten. Der Mandant fühlt sich benachteiligt und möchte, dass die Vorempfänge seiner Geschwister im Rahmen der Erbauseinandersetzung berücksichtigt werden.
Dieser Fall enthält das wichtigste Praxiswissen zur Berücksichtigungsfähigkeit von Vorempfängen.
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Mit den richtigen Mustern konzentrieren Sie Ihren Arbeitsaufwand auf das Wesentliche! Hier finden Sie ein Muster für die Auskunftsklage hinsichtlich ausgleichungspflichtiger Vorempfänge.
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