Da die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, sondern eine von Anfang an auf ihre Aufhebung ausgerichtete Gemeinschaft ist, gibt § 2042 Abs. 1 BGB jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dieses Recht steht jedem Miterben unabhängig davon zu, wie groß sein Anteil am Nachlass ist. Auch der Miterbe mit dem kleinsten Anteil kann daher auch gegen den Willen der anderen Erben die vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einschließlich der Teilungsversteigerung betreiben. Alles zu den unterschiedlichen Möglichkeiten der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft finden Sie in unseren Falllösungen und Zusammenfassungen.
Die drei Geschwister sind Miterben zu je 1/3. Zum Nachlass gehören ein Mehrfamilienhaus und ein Wertpapierdepot. In seinem Testament hat der Erblasser Dauertestamentsvollstreckung angeordnet und die Auseinandersetzung für zehn Jahre ausgeschlossen. Der Mandant als Miterbe zu 1/3 benötigt Geld und möchte aus der Erbengemeinschaft ausscheiden und seinen Anteil veräußern.
Die ausführliche Lösung zu diesem typischen Praxisfall enthält wichtigste Praxistipps und zwei Muster, für den Erbteilsveräußerungsvertrag und für eine Information an die Miterben über die Erbteilsveräußerung.
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Wiederum möchte Ihr Mandant die Erbengemeinschaft verlassen. Jedoch hat sich der Mandant bereits mit den Geschwistern geeinigt, dass diese seinen Erbteil übernehmen.
In der Lösung finden Sie alles Wichtige zur Abschichtung - und ein Muster für eine Abschichtungsvereinbarung.
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Erneut beraten Sie einen Mandanten, der die Erbengemeinschaft verlassen möchte. Im Rahmen eines Rechtsstreits über die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft vor dem Landgericht kommen alle Miterben überein, dass die Geschwister dem Mandanten seinen Erbteil abkaufen. Daraufhin stellt das Landgericht mit Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass sich die Prozessparteien durch ihre übereinstimmenden Erklärungen verglichen haben. Inhalt des Vergleichs ist der Verkauf des Erbteils des Mandanten an seine Geschwister, der dinglich auf diese übertragen wurde. Wird das Grundbuchamt aufgrund dieses gerichtlichen Vergleichs die Grundbuchberichtigung durchführen, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört?
Alles für die Praxis Wichtige zur Erbauseinandersetzung durch Beschlussvergleich erläutert die Lösung zu diesem Fall.
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Da die Erbengemeinschaft nach dem Gesetz keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft, sondern eine von Anfang an auf ihre Aufhebung ausgerichtete Gemeinschaft ist, gibt § 2042 Abs. 1 BGB jedem Miterben das Recht, jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu verlangen. Dieses Recht steht jedem Miterben unabhängig davon zu, wie groß sein Anteil am Nachlass ist. Auch der Miterbe mit dem kleinsten Anteil kann daher auch gegen den Willen der anderen Erben die vollständige Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einschließlich der Teilungsversteigerung betreiben. Inhaltlich ist der Auseinandersetzungsanspruch auf Mitwirkung bei allen für die Auseinandersetzung erforderlichen Maßnahmen gerichtet.
Mehr zum Ausschluss oder Aufschub der Auseinandersetzung finden Sie hier.
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Eine Auseinandersetzung durch vollständige Verteilung des Nachlasses kann auf verschiedene Weise durchgeführt werden. Zum einen können die Miterben sämtliche Nachlassgegenstände gemeinsam veräußern und den Erlös entsprechend der Quoten teilen, oder einzelne Miterben können bestimmte Nachlassgegenstände übernehmen und die anderen auszahlen.
Diese Einführung enthält das gesamte Praxiswissen zum Erbauseinandersetzungsvertrag.
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Kommt keine einvernehmliche Vereinbarung unter den Miterben zustande, besteht die Möglichkeit, das Nachlassgericht als vermittelnde Stelle anzurufen. Da hierfür jedoch die Zustimmung aller Miterben notwendig ist, scheitert diese Möglichkeit in der Praxis häufig. Scheitert eine Einigung der Miterben über die Aufteilung des Nachlasses, kann jeder Miterbe als letztes Mittel die Nachlassteilung mittels Klage erzwingen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Nachlass teilungsreif ist.
Diese Einführung bringt das Wichtigste zur gerichtlichen Erbauseinandersetzung auf den Punkt.
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Hier finden Sie alles, was Sie als Anwalt über Teilungsanordnungen, die gesetzlichen Auseinandersetzungsbestimmungen, die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten sowie die Berücksichtigung von Vorempfängen wissen müssen!
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