In § 2094 Abs. 1 BGB ist bestimmt, dass dann, wenn mehrere Erben in der Weise eingesetzt sind, dass dies die gesetzliche Erbfolge ausschließt, und einer der Erben vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, dessen Erbteil den übrigen Erben nach dem Verhältnis ihrer Erbteile anwächst. Daneben enthält das BGB jedoch auch Regeln, die das Eintreten der Erben des Weggefallenen vorsehen - wann welche Vorschriften Anwendung finden, zeigen unsere Fälle zur Anwachsung!
Der unverheiratete Erblasser hat seine drei Söhne als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Sohn, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser. Wer wird zu welcher Quote Erbe?
Dieser Fall zeigt im Detail, in welchem Verhältnis die gesetzlichen Vorschriften über Ersatzerbschaft und Anwachsung zueinander stehen. Hier finden Sie die Lösung!
Mehr erfahren
Der unverheiratete Erblasser hat seine drei Söhne als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Sohn, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser. Der Erblasser hat im notariellen Testament jedoch zusätzlich verfügt, dass eine Ersatzerbenbestimmung nicht getroffen wird (erste Alternative) oder alternativ, dass "Ersatzerben heute ausdrücklich nicht benannt" werden sollen (zweite Alternative). Wer wird zu welcher Quote Erbe!
Die Lösung stellt ausführlich dar, wie Auslegungsprobleme bezüglich der Anwachsung zu lösen sind.
Mehr erfahren
Der unverheiratete und kinderlose Erblasser hat seine drei Brüder als Erben zu je 1/3 eingesetzt. Der älteste Bruder, der Vater von zwei Töchtern ist, verstarb wenige Wochen vor dem Erblasser.
Hier kommt in der Regel nur eine Anwachsung in Betracht. Die Lösung erklärt im Detail, warum hier keine Ersatzerbschaft angenommen werden kann!
Mehr erfahren
Fällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB ) von der Wechselbezüglichkeit umfasst.
Mehr erfahren
Die Eheleute setzten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Alleinerben ein. Schlusserben des Letztversterbenden sollen der Sohn und die Tochter des Ehemanns aus erster Ehe werden.Einige Jahre nach dem Tod des Ehemanns verstarb auch die Tochter des Ehemanns. Sie hinterließ einen Sohn. Die Ehefrau errichtete später ein Testament, in dem sie ihre Nichte als Alleinerbin einsetzte. Der Nachlass nach der Ehefrau stammte im Wesentlichen aus einer Erbschaft, die die Ehefrau erst nach dem Tod des Ehemanns erhielt. Wer wird Erbe nach der letztversterbenden Ehefrau?
Diese einer Entscheidung des OLG München (Beschl. v. 28.03.2011 - 31 Wx 93/10) nachgebildete Mandatssituation ist äußerst komplex und vielschichtig. Daher erfolgt eine Lösung Schritt für Schritt - nicht nur zu den Fragen der Anwachsung!
Mehr erfahren
Der Gesetzgeber hat innerhalb der erbrechtlichen Normierungen eine Vielzahl von einzelnen Regelungen getroffen, wie "im Zweifel" der Erblasserwille zu bestimmen ist. Diese Auslegungs- und Ergänzungsregeln kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn sich der Erblasserwille nicht im Rahmen der oben (siehe ausführlich dargestellten individuellen Auslegung ermitteln lässt.Meist wird zwischen Auslegungs- und Ergänzungsregeln unterschieden. Die Auslegungsregeln verschaffen zweifelhaften Erblasserverfügungen zu einem eindeutigen Sinn. Sie gehen von allgemeinen Erfahrungssätzen aus.
Diese Einführung fasst das Wichtigste zu Auslegungs- und Ergänzungsregeln zusammen und enthält unter anderem das gesamte Praxiswissen zur Unterscheidung von Ersatzerbschaft und Anwachsung.
Mehr erfahren