Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt in der Praxis häufig durch Abschichtung: der sogenannte "dritte Weg" der Auseinandersetzung besteht darin, dass ein Miterbe seinen Anteil an der Erbengemeinschaft aufgibt, sodass dieser dem oder den anderen Erben anwächst. Hier finden Sie aktuelle Rechtsprechung, eine Zusammenfassung, ein praktisches Muster und eine Falllösung zur Abschichtungsvereinbarung!
Ihr Mandant möchte die Erbengemeinschaft verlassen. Jedoch hat sich der Mandant bereits mit den Geschwistern geeinigt, dass diese seinen Erbteil auszahlen.
Dieser typische Fall zur Abschichtung zeigt Ihnen, worauf Sie in der Praxis achten müssen, wenn eine Abschichtung der Erbengemeinschaft in Rede steht.
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Sie beraten oft Mandanten auf dem Gebiet des Erbrechts? Mit diesem Muster für einen Abschichtungsvertrag verringern Sie Ihren Arbeitsaufwand erheblich!
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Eine Auseinandersetzung durch vollständige Verteilung des Nachlasses kann auf verschiedene Weise durchgeführt werden. Zum einen können die Miterben sämtliche Nachlassgegenstände gemeinsam veräußern und den Erlös entsprechend der Quoten teilen, oder einzelne Miterben können bestimmte Nachlassgegenstände übernehmen und die anderen auszahlen. Eine Erbengemeinschaft kann jedoch nicht nur durch Teilung oder Veräußerung der Nachlassgegenstände oder durch Übertragung von Erbteilen auseinandergesetzt werden, sondern es kann ein Miterbe auch durch eine sogenannte Abschichtung aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Dieser Weg wird auch als "dritter Weg" der Erbauseinandersetzung bezeichnet.
Die Einführung fasst das für die Praxis Wesentliche zu den Modalitäten der einverständlichen Auseinandersetzung der Erbschaft zusammen.
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1. Es kann nicht Inhalt einer Zwischenverfügung sein, auf den Abschluss eines Rechtsgeschäfts oder die Abgabe einer Bewilligung hinzuwirken, die ihrerseits erst Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein sollen.
2. Ein Nachlass kann nicht nur durch Erbteilsübertragung oder Vertrag nach § 2042 BGB auseinandergesetzt bzw. geteilt werden. Vielmehr ist auch der Weg der sogenannten Abschichtung anerkannt. Hiernach kann ein Miterbe durch Vertrag mit den anderen Miterben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden, indem er seine Mitgliedschaftsrechte an der Erbengemeinschaft aufgibt, so dass sein Erbteil den verbleibenden Miterben kraft Gesetzes anwächst.
3. Gehört ein im Grundbuch eingetragenes Recht zum Erbe, so vollzieht sich der Wechsel des Berechtigten nach Abschluss eines derartigen Vertrags außerhalb des Grundbuchs; dieses ist dann entsprechend zu berichtigen.
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1. Vollzieht sich die Rechtsänderung an einem geerbten Grundstück z.B. durch Erbteilsübertragung gem. § 2033 Abs. 1 BGB oder durch eine sog. Abschichtung außerhalb des Grundbuchs, so liegt keine "Übertragung" i.S. des § 40 Abs. 1 GBO vor. Vielmehr bedarf es auch dann der Voreintragung der Erbengemeinschaft, wenn nach erfolgter Erbteilsübertragung oder Abschichtung nur noch ein Erbe verbleibt.
2. In diesem Fall gilt auch die Gebührenbefreiung gem. Anm. I zu Nr. 1410 KVGNotKG nicht, da mit der zunächst erfolgten Eintragung der Erbengemeinschaft im Grundbuch die gebührenbefreite Tätigkeit des Grundbuchamts abgeschlossen ist.
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