Bei dem Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB handelt es sich auch im Baurecht um einen verschuldensunabhängigen Anspruch eigener Art, auf den die Vorschriften zur Berechnung des Schadensersatzes (§§ 249 f. BGB) bei Vorliegen eines Gläubigerverzugs nicht anwendbar sind. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB knüpft stattdessen an die Obliegenheit des Bestellers an, bei der Herstellung des Bauwerks mitzuwirken. Auf dieser Seite erfahren Sie das Wichtigste, das Sie als Anwalt über den Entschädigungsanspruch aus § 642 im Baurecht wissen müssen: Anspruchskonkurrenz zur VOB, die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs, Rechtsprechung zum Entschädigungsanspruch und mehr!
Wie lauten die Anspruchsvoraussetzungen des Entschädigungsanspruchs aus § 642 BGB und wann liegen diese vor? Was muss zur Anspruchsdarstellung und Begründung vorgetragen werden? Wie weit ist der Umfang des Entschädigungsanspruchs bemessen? Lesen Sie jetzt den folgenden Fachbeitrag für konkrete Antworten auf diese und weitere Fragen!
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I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
für welchen Zeitraum der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB besteht und ob auch Wagnis, Gewinn und Allgemeine Geschäftskosten entschädigt werden.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Der Entschädigungsanspruch nach § 642 BGB umfasst nicht die Mehrkosten wie gestiegene Lohn- und Materialkosten, die zwar aufgrund des Annahmeverzuges des Bestellers infolge Unterlassens einer ihm obliegenden Mitwirkungshandlung, aber erst nach dessen Beendigung anfallen, nämlich bei Ausführung der verschobenen Werkleistung.
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Bei § 6 Abs. 6 VOB/B handelt es sich um einen Schadensersatzanspruch aus der VOB. Kann der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB in baurechtlichen Fällen auch neben § 6 Abs. 6 VOB/B in Betracht kommen? Lesen Sie jetzt weiter!
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I. Das Urteil nimmt Stellung zu der Frage,
ob § 642 BGB im BGB-Bauvertrag eine Behinderungsanzeige voraussetzt und der Auftragnehmer wegen einer verspäteten Betonlieferung des Auftraggebers für den hierdurch verursachten Baustillstand einen Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB geltend machen kann.
II. Das Urteil hat folgende Leitsätze:
1. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB setzt im BGB-Bauvertrag keine Behinderungsanzeige voraus.
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Leitsätze:
1. Kann ein Werkunternehmer während des Annahmeverzugs des Bestellers die Vergütung aus dem gestörten Werkvertrag nicht wie vorgesehen erwirtschaften, steht ihm für diesen Umsatznachteil kein Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB zu.
2. Begehrt ein Werkunternehmer Entschädigung für den Vorhalt von Arbeitskräften während dieses Annahmeverzugs, so hat er darzulegen und ggf. zu beweisen, dass er die Arbeitskräfte im fraglichen Zeitraum nicht anderweitig einsetzen konnte.
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