Nach § 3 Abs. 1 EFZG steht dem krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (bis zu sechs Wochen) zu. Die Durchsetzbarkeit der Entgeltfortzahlung verlangt jedoch, dass der Arbeitnehmer seine eigene Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit nicht selbst verschuldet hat. In welchen Fällen liegt ein § 3 EFZG zu Fall bringendes Eigenverschulden des Arbeitnehmers vor? Welche Verschuldensmaßstäbe gelten bei Sterilisation und Schwangerschaftsabbruch der Arbeitnehmerin? Wie verhält sich das Verschulden des Arbeitnehmers zu Organ- und Blutspenden im Hinblick auf § 3 EFZG?
Alle wissenswerten Antworten zum Verschulden des Entgeltfortzahlung begehrenden Arbeitnehmers inklusive relevanter LAG-Rechtsprechung halten unsere nachfolgenden Fachbeiträge für Sie und Ihren Anwaltsalltag bereit!
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG setzt dem Arbeitnehmer die Hürde des Nichtverschuldens der eigenen Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit. In Ermangelung eines selbst aufgestellten Verschuldensbegriffs durch das EFZG erscheint ein Rückgriff auf den allgemeinen gesetzlichen Verschuldensmaßstab nach § 276 BGB geboten. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass ein Verschulden in diesem Sinne auch leichteste Fahrlässigkeit umfasst. Folgerichtig wäre der Arbeitnehmer bei Anwendung des § 276 BGB in seinem Privatleben stark eingeschränkt, da er bei nahezu jeder erlebnisreichen Aktivität befürchten müsste, den Verlust seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung zu riskieren.
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Ein Arbeitnehmer handelt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG schuldhaft, wenn er sich grob fahrlässig verhält, gerichtet auf die Herbeiführung seiner Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit. Hierbei kann das vorwerfbare Verhalten des Arbeitnehmers unmittelbar die Krankheit herbeiführen oder einen bislang unverschuldeten Krankheitszustand verschlechtern. Die rücksichtslose Verzögerung eines Heilprozesses kommt insofern einer originär verschuldeten Krankheit gleich, betreffend die Vorwerfbarkeit auf Kosten des Anspruchs auf Entgeltfortzahlung.
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Entgegen der ersten Rückschlüsse, die sich aus dem Wortlaut des § 3 EFZG ziehen lassen, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast für das Verschulden des Arbeitnehmers, dessen geschuldet, dass es sich hierbei um eine anspruchshindernde Einwendung handelt. Nichtsdestotrotz trifft den Arbeitnehmer eine einzelfallabhängige Offenbarungspflicht. So hat Letzterer dem Arbeitgeber auf dessen Nachfrage hin diejenigen Umstände mitzuteilen, die sein Nichtverschulden und damit die Entgeltfortzahlung tragen (z.B. Anlassfaktoren für eine krankhafte Alkoholabhängigkeit).
Lesen Sie unseren Fachbeitrag und erfahren Sie mehr über die Darlegungs- und Beweislast zum Verschulden des Arbeitnehmers bei der Entgeltfortzahlung.
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Das Verschulden des Arbeitnehmers enthält eine Bandbreite an Einzelfällen, die den Arbeitsvertragsparteien als Orientierung bei der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG dienen können. Oftmals wissen ArbeitnehmerInnen nicht, wann sie die Schwelle zum Eigenverschulden überschritten haben oder wann sie sich noch in der für § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG unschädlichen, ihrem Privatleben vorbehaltenen Zone eigenverantwortlicher Lebensgestaltung befinden. Ob eine vom Arbeitnehmer verschuldete Krankheit vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich jeder Pauschalisierung.
Lesen Sie unseren Fachbeitrag und erhalten Sie Einblicke in die wichtigsten, von der Rechtsprechung behandelten Fallgruppen zum Verschulden des Arbeitnehmers für die Frage der Entgeltfortzahlung!
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Gemäß § 3 Abs. 2 EFZG statuiert der Gesetzgeber eine Arbeitsverhinderung infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit. Denjenigen Arbeitnehmerinnen, die unter diese Gruppe fallen, steht somit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. In diesem Zusammenhang relevant ist die Frage, wann eine Sterilisation bzw. ein Schwangerschaftsabbruch rechtswidrig ist und damit die Entgeltfortzahlung ausschießt.
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Der Gesetzgeber schützt gemäß § 3a Abs. 1 EFZG den altruistischen Arbeitnehmer insofern, als dass er diesem einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung zuspricht, obschon dieser sich aus freien Stücken einem Eingriff unterzieht, der eine physische bzw. wertungsgemäß krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nach sich zieht. Ein Arbeitnehmer, welcher infolge der Arbeitsunfähigkeit wegen einer Organ- oder Gewebespende, die nach §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz (TransplG) erfolgt oder aufgrund einer Blutspende zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen i.S.v. § 9 des Transfusionsgesetzes an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, kann vom Arbeitgeber Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG verlangen.
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Das LAG Frankfurt/Main hat entscheiden, dass einen Berufskraftfahrer, welcher aufgrund alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall während einer Dienstfahrt verursacht und sich so in den Zustand der Arbeitsunfähigkeit „begibt“ ein Eigenverschulden hieran trifft.
Folgerichtig ist dem Arbeitnehmer aus den vorgenannten Umständen ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG versagt.
Hier geht es zum vollständigen Urteil des LAG Frankfurt/Main.
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