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Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung: das müssen Sie als Anwalt wissen
Sie vertreten einen Mandanten, dem die elterliche Sorge wegen Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB entzogen werden soll. Als Anwalt müssen Sie in solchen Fällen auf einiges achten - alles, was Sie über den Entzug der elterlichen Sorge wissen müssen, zeigt Ihnen unsere Einführung. Nutzen Sie auch unsere typische Mandantssituation über die Herausgabe und Rückführung eines Kindes an die sorgeberechtigten Eltern nach Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII.
Entzug der elterlichen Sorge wegen Kindeswohlgefährdung (Einführung)
Bei gerichtlichen Maßnahmen nach §§ 1666, 1666a BGB und streitigen Entscheidungen über die Übertragung der Alleinsorge kann differenziert über Teilbereiche (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheits- oder Vermögenssorge und das Entscheidungsrecht über schulische Belange) entschieden werden. Denn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es, jedem Elternteil das Sorgerecht so weit wie möglich zu belassen, wenn dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Die elterliche Sorge ist als absolutes Recht (§ 823 Abs. 1 BGB) gegenüber Eingriffen Dritter geschützt. Jedoch steht die Verpflichtung des Staates, das Kindeswohl zu schützen in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht der Eltern, ihr Kind nach ihren Vorstellungen zu erziehen (Art. 6 Abs. 2 und 3 GG).
Hier erfahren Sie, zu welchen drei Punkten Sie in jedem Fall Stellung nehmen sollten, wenn eine Kindeswohlgefährdung in Frage steht, was bei der Trennung des Kindes von den Eltern in jedem Fall zu beachten ist und welche weiteren Maßnahmen das Gericht nach §§ 1666, 1666a BGB treffen kann.
OLG Köln - Beschluss vom 25.02.2015: Entzug der elterlichen Sorge nur bei konkret festzustellender Kindeswohlgefährdung
Leitsatz: Ein auch nur teilweiser Entzug der elterlichen Sorge kommt gem. §§ 1666 , 1666a BGB nur bei einer konkret festzustellenden Gefährdung des Kindeswohls in Betracht. Demgegenüber darf der Entzug der elterlichen Sorge nicht als Druckmittel bzw. als Bewährungsauflage dergestalt missbraucht werden, dass der Staat hierdurch bestimmte, aus seiner Sicht dem Kindeswohl zuträgliche Verhaltensweisen durchzusetzen sucht.
Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB: Rückführung des Kindes nach Inobhutnahme (Fall mit Lösung)
Die zwölfjährige Cara schreibt an ihre Lehrerin: "Bitte helfen Sie mir, ich halte es zu Hause nicht mehr aus, ich tue mir was an." Daraufhin kommen zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts in die Schule und sprechen mit dem Mädchen. Cara berichtet, dass sie versucht hätte, sich ihre Pulsader am Handgelenk aufzuschneiden und zeigt eine Wunde. Sie will unter keinen Umständen nach Hause und sagt, sie habe Angst, dass sie sich zu Hause erneut etwas antun könnte. Das Jugendamt fordert Caras Eltern auf, der Unterbringung in einer Wohngruppe der Jugendhilfe zuzustimmen, bis ermittelt werden kann, welche Hilfen Cara benötigt. Da die Eltern dies ablehnen, spricht das Jugendamt die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 SGB VIII aus und beantragt beim Familiengericht die Genehmigung dieser Maßnahme. Das Jugendamt bestimmt, dass die Eltern Cara zwei Abende in der Woche besuchen können. Nachdem Cara drei Wochen in der Wohngruppe verbracht hat, äußert sie den Wunsch, nach Hause zurückzukehren.
Neben der Frage der Herausgabe und Rückführung des Kindes nach Inobhutnahme behandelt dieser Fall auch die Frage des Sorgerechtsentzugs. Die ausführliche Lösung mit Muster finden Sie hier!
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