Es gibt typische Konstellationen, die jeder Anwalt kennt, der sich mit familienrechtlichen Mandaten befasst: Ein Ehepaar trennt sich, die gemeinsame Sorge für die Kinder wird zunächst beibehalten. Aber es funktioniert nicht. Eine gütliche Einigung scheidet aus. Ein Elternteil möchte, dass das Sorgerecht auf ihn allein übertragen wird. Was ist zu tun? Und wie rechnet man ab?
Eine typische Mandatssituation und einschlägige Gerichtsentscheidungen finden Sie hier.
Eine typischer Fall: Die Eheleute Schuster haben sich nach längerer Ehekrise voneinander getrennt. Frau Schuster hielt die angespannte und konfliktreiche Situation zu Hause nicht mehr aus und zog ohne Absprache mit den Kindern Tom (13), Leni (7) und Bruno (5) in eine eigene Wohnung. Herr Schuster versteht sich als gleichwertige Hauptbezugsperson der Kinder und möchte, dass die Kinder in der Ehewohnung bleiben und von ihm betreut werden. Welche Maßnahmen kann er ergreifen? Eine typische Mandatssituation verschafft dem beratenden Anwalt die notwendigen Informationen: Sachverhalt, Checkliste, Lösung, Verfahrenstipps und die passenden Antragsmuster.
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Leitsatz:
Zur Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und deren Übertragung auf einen Elternteil im Verfahren der einstweiligen Anordnung.
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Leitsätze:
1. Die Anordnung der Trennung eines Kindes von seinem Elternteil gegen dessen Willen nach § 1666 Abs. 1 BGB sowie die Abänderung einer bereits bestehenden Sorgerechtsregelung nach § 1696 BGB erfordert eine besonders sorgfältige Darlegung der Erfordernisse des Kindeswohls einerseits und der Notwendigkeit der ergriffenen Maßnahmen andererseits. Nicht ausreichend ist insoweit, wenn das Gericht weitgehend die von ihm als negativ bewerteten Verhaltensweisen des Elternteils in den Blick nimmt, ohne die sich daraus seiner Auffassung nach ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder näher darzulegen.
2. Eine Maßnahme nach §§ 1666, 1696 BGB kann nicht ohne Weiteres als aus Gründen des Kindeswohls geboten angesehen werden, wenn sie ihrerseits nachteilige Folgen für das Kindeswohl haben kann.
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Leitsätze:
1. Eine Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf einen Elternteil allein im Wege einstweiliger Anordnung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, um dem Kind überflüssige, durch Streit der Eltern bedingte Aufenthaltswechsel zu ersparen.
2. Es gibt keine Rechtsgrundlage für ein an die Eltern gerichtetes Gebot, eine Beratungsstelle aufzusuchen, um ihre Kooperationsfähigkeit zu stärken.
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Leitsatz:
Dass die Mutter die vom Jugendamt angebotenen Hilfen nicht in Anspruch nimmt und ihr Kind psychisch mit dem Besuch einer für dieses nicht passenden Schulform überfordert, rechtfertigt nicht den weitgehenden Entzug der Personensorge bereits im Wege einstweiliger Anordnung noch vor dem Vorliegen eines im Hauptsacheverfahren in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine Entscheidung über die Entziehung wesentlicher Teile des elterlichen Sorgerechts im Wege einer einstweiligen Anordnung.
1. a) Die Beschwerdeführerin ist die Mutter eines im Juni 2002 in Belgien ehelich geborenen Sohnes. Die Eltern trennten sich im April 2007. Seitdem lebt das Kind im Haushalt der Beschwerdeführerin, die nach der Trennung nach Deutschland übersiedelte. In der Folge kam es zwischen den Eltern zu Streit um die Ausgestaltung des Umgangs- und Sorgerechts. Der Vater beantragte schließlich, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind allein zu übertragen. Das Amtsgericht erließ daraufhin in einem Hauptsacheverfahren zur elterlichen Sorge einen Beweisbeschluss und beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur künftigen Ausgestaltung des Sorgerechts. Zudem wurde ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt.
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Leitsatz:
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Hauptsacheantrag auf Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB entfällt nicht, wenn bereits eine dem Hauptsacheantrag entsprechende einstweilige Anordnung vorliegt.
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Leitsätze:
Die auf Fehlen hinreichender Erfolgsaussicht gestützte Versagung von Verfahrenskostenhilfe für eine einstweilige Anordnung zur elterlichen Sorge ist anfechtbar, wenn in der Hauptsache eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Das gilt auch dann, wenn die mündliche Verhandlung nicht zu einer Sachentscheidung geführt hat.
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Leitsätze:
Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht schon deshalb über den Regelwert hinaus zu erhöhen, weil gegenläufige Anträge gestellt wurden. Eine Herabsetzung nach § 45 Abs. 3 FamGKG erscheint geboten, wenn die Herausgabe im Zusammenhang mit einer ebenfalls streitigen Sorgerechtsregelung praktisch nur zu ihrer Vollziehung begehrt wird.
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