Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die alleinige Ausübung der elterlichen Sorge im Regelfall nicht im Kindesinteresse: Die neue Gesetzesregelung vom 16.4.2013 sieht anders als die Übergangsregelung des BVerfG keine positive, sondern gemäß § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB n.F eine negative Kindeswohlprüfung vor. Liegen keine Gründe vor, die gegen die gemeinsame Sorge sprechen, sollen grundsätzlich beide Eltern berechtigt werden. Denn der Gesetzgeber geht davon aus, dass es grundsätzlich dem Kindeswohl entspricht, wenn ein Kind in dem Bewusstsein lebt, dass beide Eltern für es Verantwortung tragen. Hier finden Familienrechtsanwälte Fälle, die illustrieren, wie in der Praxis vorzugehen ist, damit die alleinige Sorge auf ein Elternteil übertragen wird.
Herr und Frau Schuster haben sich im Scheidungsverfahren mit gerichtlich protokolliertem Vergleich darauf verständigt, ihre Kinder im Wege des Wechselmodells zu betreuen. Es zeigt sich jedoch, dass die Eltern ihre Trennung nicht verarbeiten können und ständig miteinander in Konflikt geraten. Der andauernde Streit belastet die Kinder stark. Die Eltern müssen wiederholt das Familiengericht anrufen, weil es ihnen nicht gelingt, gemeinsame Entscheidungen zu treffen. Herr Schuster kommt in die Beratung. Er möchte das Wechselmodell beenden und die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragen.
Die Falllösung enthält neben zahlreichen Praxistipps auch ein Muster für den Antrag auf Abänderung einer Sorgerechtsentscheidung.
Mehr erfahren
Hier finden Sie ein Muster für einen Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge gem. § 1671 BGB, der Ihnen die Arbeit erleichtert!
Mehr erfahren
Ihr Mandant ist mitsorgeberechtigt und möchte ein Sorgerechtsverfahren vermeiden - die Mutter der Kinder verlangt jedoch die alleinige Sorge. Nutzen Sie dieses Muster für ein Schreiben, um eine sorgerechtliche Vollmacht anzubieten.
Mehr erfahren
Leitsatz: c) Gründe, die der gemeinsamen elterlichen Sorge im Sinne von § 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB entgegenstehen können, sind bereits dann gegeben, wenn sich aus den dem Gericht dargelegten oder sonst ersichtlichen konkreten tatsächlichen Anhaltspunkten die Möglichkeit ergibt, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Unbeachtlich sind dagegen Umstände, die keinen Bezug zum konkreten Fall oder dem Wohl des Kindes aufweisen.
Mehr erfahren