Das Ziel eines vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens ist es, die Verfügungsbefugnis beim Schuldner zu belassen. Weiterhin soll der Schuldner die Macht über sein Unternehmen behalten. Das soll auch schon im Eröffnungsverfahren der Fall sein. Hier finden Sie einen Beitrag, welcher die Grundlagen des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens aufgreift sowie einen BGH-Beschluss zum Thema.
§ 270c InsO regelt die einschlägigen Konstellationen, die sich während des vorläufigen Eigenverwaltungsverfahrens ergeben können. Nach § 270c Abs. 1 kann das Gericht den vorläufigen Sachwalter beauftragen, Bericht zu erstatten über die Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Plausibilität der Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht und durchführbar erscheint. [...]
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Lesen Sie hier den BGH-Beschluss vom 27.01.2022 zur Anfechtung der Aufhebung der vorläufigen Eigenverwaltung durch Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf Antrag des vorläufigen Gläubigerausschusses. So wurde die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 21. Juni 2021 auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Die Hintergründe dieser Entscheidung erfahren Sie in dem ausführlich dargelegten Urteil. Lesen Sie weiter, um mehr zu erfahren!
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