Das Insolvengericht kann die Anordnung der Eigenverwaltung aufheben und ist unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet. Sie als Rechtsanwalt sollten daher alle wichtigen Informationen über die Aufhebung der Eigenverwaltung kennen. Auf dieser Seite haben wir Ihnen die grundlegenden Informationen, ein Schriftsatz-Muster sowie eine relevante Fundstelle des BGH zusammengestellt. Lesen Sie jetzt weiter!
Wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung kann das Insolvenzgericht selbst die vom ihm angeordnete Eigenverwaltung aufheben. Es ist dazu verpflichtet, wenn es die Gläubigerversammlung (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO) oder der Schuldner (§ 272 Abs. 1 Nr. 3 InsO) beantragt. Der Schuldner kann diesen Antrag ebenso wie die erste oder jede nachfolgende Gläubigerversammlung jederzeit stellen. [...]
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Hier finden Sie ein Muster einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Aufhebung der Eigenverwaltung (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
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Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 21.07.2011 zu der Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung bzgl. der Beantragung der Aufhebung der Eigenverwaltung im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO geäußert. So wurde festgestellt, dass der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden kann.
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