Die Durchsuchungsanordnung ist nicht nur ein Instrument der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr sondern auch ein Instrument der Zwangsvollstreckung. Eine Durchsuchung greift im Besonderen Maße in die Grundrechte des Betroffenen ein. Daher sind an eine Durchsuchungsanordnung strenge Voraussetzungen geknüpft. Für die Praxis ist jedoch nicht nur die Frage nach den Voraussetzungen der Durchsuchungsanordnung relevant. Unsere übersichtlichen Fachbeiträge liefern Ihnen daher umfassende Antworten zu allen wichtigen Fragen rund um die Durchsuchungsanordnung.
Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur aufgrund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, es sei denn, dass die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Wie ist jedoch die Rechtslage bei Gefahr im Verzug? Ändert sich etwas, wenn es um die Durchsuchung von Geschäftsräumen geht? Und was passiert, wenn der Gerichtsvollzieher wiederholt in der Wohnung des Schuldners niemanden angetroffen hat? All diese Fragen beantwortet Ihnen unser Fachbeitrag.
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Eine Durchsuchungsanordnung ist zur Zwangsvollstreckung eines Räumungsurteils sowie zur Vollstreckung eines Haftbefehls nicht erforderlich. Soll dabei jedoch zusätzlich ein Pfändungsversuch unternommen werden, der eine Durchsuchung der Wohnung erfordert, ist dieser nur mit Einwilligung des Schuldners oder aufgrund einer Durchsuchungsanordnung möglich. Lesen Sie weiter und Erfahren Sie mehr zur Entbehrlichkeit der Durchsuchungsanordnung.
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Aufgrund der angeordneten Durchsuchung ist der Gerichtsvollzieher ermächtigt, die Räume unbeteiligter Dritter zu durchqueren, soweit dies notwendig ist, um die Räumlichkeiten des Schuldners zu erreichen. Ist in die Wohnung des Schuldners etwa nur über einen Hausflur zu gelangen, der auch von anderen Bewohnern benutzt wird, so darf der Gerichtsvollzieher aufgrund der angeordneten Durchsuchung auch gegen den Willen der anderen Bewohner diesen Hausflur betreten. Klicken Sie hier und erfahren Sie alles zum Umfang der Durchsuchungsanordnung.
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Den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung hat grundsätzlich der Gläubiger zu stellen. Dem Antrag ist das Protokoll des Gerichtsvollziehers beizufügen, aus dem sich die Tatsache ergibt, dass der Schuldner oder eine dort angetroffene Person in die Durchsuchung der Wohnung nicht eingewilligt hat. An wen ist der Antrag jedoch zu richten? Ist der Schuldner anzuhören und falls ja, in welchem Umfang? Welche Kosten dürfen Sie als Anwalt für die Antragsstellung erheben? Unser Fachbeitrag liefert Ihnen die Antworten auf diese Fragen, so wie viele weitere wichtige Informationen rund um den Antrag auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung.
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