Unsere Fachbeiträge bieten Ihnen tiefgehende Informationen rund um den Duldungstitel. Unter anderem beantworten wir Ihnen ausführlich die Fragen, wann ein Duldungstitel erforderlich ist und wie Sie einen Duldungstitel erlangen. Neben diesen Fachbeiträgen bieten wir Ihnen zudem ein praktisches Muster mit dem Sie bei der Erhebung der Klage auf Erlangung eines dinglichen Duldungstitels wertvolle Arbeitszeits sparen können.
Der Vollstreckungstitel muss die dem Schuldner obliegende Unterlassungs- oder Duldungspflicht eindeutig umschreiben. Der Schuldner muss zuverlässig erkennen können, welche Handlungen er zu unterlassen oder zu dulden hat (vgl. BAG v. 25.08.2004 - 1 AZB 41/03; vgl. BGH v. 19.03.2004 - IXa ZB 199/03). Dabei kann die Verurteilung zu einer Duldung die nach § 890 ZPO vollstreckbare Verpflichtung zu einem positiven Tun enthalten, auch wenn dies im Urteil nicht ausdrücklich ausgesprochen worden ist. Dies kann insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Schuldner der Pflicht, etwas zu unterlassen, nur gerecht werden kann, indem er neben der Unterlassung auch die positiven Handlungen vornimmt, die notwendig sind, um den rechtmäßigen Zustand zu erreichen (BGH v. 25.01.2007 - I ZB 58/06 m.w.N.)
Mehr erfahren
Um das Versteigerungsverfahren aus einer gem. § 867 ZPO eingetragenen Zwangshypothek beitreiben bzw. einem bereits angeordneten Verfahren beitreten zu können, bedarf es keines Duldungstitels. Nach § 867 Abs. 3 ZPO ist für die Zwangsversteigerung der vollstreckbare Titel ausreichend, auf dem die Eintragung der Zwangshypothek vermerkt ist. Ein Duldungstitel ist insoweit nicht erforderlich.Duldungstitel zur Anordnung der ZwangsverwaltungFür die Anordnung der Zwangsverwaltung aufgrund einer Zwangshypothek ist dagegen ein Duldungstitel erforderlich. Für die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch bei einem nachrangig eingetragenen Nießbrauch ein Duldungsrecht gegen den Nießbraucher vorzulegen (BGH, NJW 2003, 2164).
Mehr erfahren
Ist ein Duldungstitel erforderlich, so sollte der Gläubiger zunächst den Grundstückseigentümer (= Schuldner) auffordern, eine ansonsten notwendige Klageerhebung dadurch zu vermeiden, dass er freiwillig eine Erklärung über die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück abgibt (sog. Unterwerfungserklärung). Dazu ist gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 ZPO die notarielle Beurkundung erforderlich. Die Grundbucheintragung einer solchen Erklärung ist nur dann notwendig, wenn die Unterwerfungserklärung gem. § 800 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger des erklärenden Eigentümers gelten soll. In der notariellen Urkunde ist das Recht, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben werden soll, und das Grundstück, an dem dieses Recht lastet, so genau zu beschreiben, dass eine zweifelsfreie Feststellung möglich ist.
Mehr erfahren
Klicken Sie hier für ein praktisches Muster zur Klage auf Erlangung eines dinglichen Duldungstitels und sparen Sie wertvolle Zeit.
Mehr erfahren