Druckkündigung – AnwältInnen sollten hierauf achten

Oftmals finden ArbeitgeberInnen sich in der Bredouille wieder, von außen zur Entlassung eines Angestellten animiert zu werden. Die sogenannte „Druckkündigung“ ist eine besondere Kündigungsform von ArbeitnehmerInnen, in Gang gesetzt durch Dritte (Vertragspartner, Betriebsräte, Mitarbeiter), die auf den Arbeitgeber einwirken, indem sie die Kündigung eines bestimmten Mitarbeiters von drohenden Nachteilen für den Arbeitgeber abhängig machen. Welche Varianten der Druckkündigung existieren? Wie müssen sich Arbeitgeber verhalten, wenn sie einem Arbeitnehmer aufgrund der Impulsgebung Dritter wirksam kündigen wollen?

Diese und weitere Fragen beantworten Ihnen unsere umfangreichen Fachbeiträge inklusive relevanter Rechtsprechung zur Vervollständigung Ihres anwaltlichen Fachwissens!

Grundlegendes zur Druckkündigung – diese Varianten gibt es

Bei jeder Druckkündigung machen sich Dritte (d.h. Personen, die außerhalb des von der Druckkündigung betroffenen Arbeitnehmer-Arbeitgeberverhältnisses stehen wie bspw. Geschäftspartner) den Arbeitgeber zum „Werkzeug“, um einen Mitarbeiter loszuwerden. Die sogenannte „echte Druckkündigung“ als Unterform der betriebsbedingten Kündigung liegt vor, wenn Dritte unter dem Inaussichtstellen von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines Arbeitnehmers verlangen, obwohl tatsächlich keine kündigungsrelevanten Umstände vorliegen. Die hiervon abzugrenzende „unechte Druckkündigung“ dagegen verlangt einen von einem Dritten vorgetragenen verhaltens- oder personenbedingten Kündigungsgrund, welcher für sich allein bereits die (Druck-)Kündigung rechtfertigt; der von dem Dritten ausgeübte Druck ist lediglich als Begleitfaktor berücksichtigungsfähig.

Runden Sie mit unserem nachfolgenden Fachbeitrag Ihre Kenntnisse über die Druckkündigung ab, um diese von anderen Kündigungen spielerisch unterscheiden zu können.

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Druckkündigung – AIDS und HIV-Infektion eines Arbeitnehmers

Die dauerhafte Erkrankung eines Arbeitnehmers – bspw. eine AIDS-Erkrankung – kann eine krankheitsbedingte Kündigung als Unterform der personenbedingten Kündigung nach sich ziehen. Die Art bzw. das Auftreten der jeweiligen Erkrankung stellt jedoch keinen eigenen Kündigungsgrund dar. Sollten andere Kollegen auf das Entlassen des mit AIDS erkrankten bzw. mit HIV infizierten Mitarbeiters hinwirken, so sind die Grundsätze der Druckkündigung anzuwenden.

Lesen Sie unseren anschließenden Fachartikel und erfahren Sie mehr über die Druckkündigung in Bezug auf erkrankte ArbeitnehmerInnen.

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LAG Niedersachsen, Urteil vom 21.03.2019 – 13 Sa 371/18

Die Druckkündigung, welche auf der Initiative Dritter fußt, verlangt dem Arbeitgeber ab, dass dieser vor dem Erlass der Kündigung alles Zumutbare veranlasst, um einen Ausgleich zwischen den Arbeitnehmern zu erwirken. Ein auf einer schlichten Zusammenarbeitsverweigerung beruhender Grund in der Person des den Druck Ausübenden reicht indes nicht für die Druckkündigung.

Das komplette Urteil des LAG Niedersachsen ist nur einen Klick von Ihnen entfernt. Lesen Sie jetzt weiter.

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