Auf eine entsprechende Aufforderung des Gläubigers hin, die dem Drittschuldner zusammen mit dem Pfändungsbeschluss durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen ist, ist der Drittschuldner gegenüber dem Gläubiger zur Abgabe der sogenannten Drittschuldnererklärung verpflichtet (§ 840 ZPO). Zweck der Drittschuldnererklärung ist es, dem Gläubiger Informationen darüber zu verschaffen, welchen Risiken er bei der Rechtsverfolgung begegnen wird.
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Was hat der Drittschuldner im Rahmen der Drittschuldnererklärung anzugeben? Welchen Umfang müssen die von Ihm geforderten Informationen haben? Wann hat er die Drittschuldnererklärung abzugeben und gegenüber wem?
In unserem Fachbeitrag erhalten Sie die Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen zum Inhalt der Drittschuldnererklärung.
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Die Drittschuldnererklärung enthält kein Schuldanerkenntnis und keine Leistungsverpflichtung. Sie stellt lediglich eine "Wissenserklärung" dar und erleichtert dem Gläubiger die Erfüllung der Darlegungslast hinsichtlich des Bestehens des gepfändeten Anspruchs.
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Welche Kosten gehen mit der Drittschuldnererklärung einher? Hat der Drittschuldner einen Anspruch gegenüber dem Gläubiger oder dem Schuldner auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten?
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Wenn der Drittschuldner keine oder eine nicht ordnungsgemäße Drittschuldnerauskunft abgibt, stellt dies ein Problem dar. Wie kann nun gegen Ihn vorgegangen werden? Ist die Drittschuldnerauskunft einklagbar? Werden Schadensersatzansprüche gegen den Drittschuldner begründet?
Unser Fachbeitrag liefert Ihnen die relevantesten Informationen zu diesem Thema und enthält zugleich einige wichtige Praxishinweise.
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