Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass in Hessen die Schulpflicht für Schüler der vierten Klasse der Grundschulen sowie für Schüler weiterer Einrichtungen einstweilen außer Vollzug gesetzt wird. Das Gericht konstatierte im Vergleich zu Schülern, denen aus Infektionsschutzgründen der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 untersagt wurde, eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung.
Darum geht es
Die Antragstellerin, eine Schülerin aus Frankfurt am Main, begehrte den Erlass einer sog. einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren, indem sie sich direkt gegen die zuvor genannte Verordnung wendete. Antragsgegner ist das Land Hessen, vertreten durch die Staatskanzlei.
Die streitige Regelung des § 3 lautet:
„(1) Es wird allgemein angeordnet, dass Schülerinnen und Schüler dem Unterricht und anderen regulären schulischen Veranstaltungen an Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 des Infektionsschutzgesetzes bis zum 3. Mai 2020 fernbleiben müssen. Ihr Fehlen gilt als entschuldigt. Satz 1 und 2 gelten nicht
1. für die Abnahme von Prüfungsleistungen,
2. ab dem 27. April 2020 für die Schülerinnen und Schüler
a) der 4. Jahrgangsstufe der Grundschulen, der Sprachheilschulen und der Schulen mit
den Förderschwerpunkten Sehen oder Hören, […]“.
Am 20.04.2020 hat die Schülerin deshalb einstweiligen Rechtsschutz gegen die o. g. Regelung beantragt. Sie macht geltend, für die angegriffenen Regelungen der Verordnung fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage.
Die Anordnung des Schulbesuchs für Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe in Grundschulen begründe für diese ein erhöhtes Infektionsrisiko.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat dem Eilantrag überwiegend stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Anordnung in § 3 Abs. 1 Nr. 2a) der Regelung, die für die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe eine Präsenzschulpflicht ab dem 27.04.2020 bewirkt, bei einer summarischen Prüfung im Eilverfahren nach derzeitigem Erkenntnisstand gegen höherrangiges Recht verstößt.
Denn die Schülerinnen und Schüler der vierten Jahrgangsstufe würden im Vergleich zur überwiegenden Zahl der Schülerinnen und Schüler, denen aus Gründen des Infektionsschutzes der Schulbesuch bis zum 03.05.2020 gänzlich untersagt werde, ohne hinreichenden Grund ungleich behandelt und dadurch in ihrem Grundrecht aus Art 3 Abs. 1 GG auf Gleichbehandlung verletzt.
So seien mit Ausnahme der Viertklässler sämtliche Schüler, die sich keiner Abschlussprüfung unterziehen müssten, von der Schulpflicht befreit und müssten sich somit keinem erhöhten Infektionsrisiko aussetzen.
Für diese Ungleichbehandlung besteht nach Ansicht des Gerichts kein sachlicher Grund.
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.
Hessischer VGH, Beschl. v. 24.04.2020 - 8 B 1097/20.N