Von einem in der Corona-Krise allgemein geltenden Mindestabstand kann im Schulbetrieb ggf. abgewichen werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden und den Antrag eines Lehrers abgelehnt. Das Gericht verwies auf den Einschätzungsspielraum der Landesregierung, Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus anzupassen und Schutzmaßnahmen zurückzunehmen.
Darum geht es
Anlass des Streitfalls ist der Antrag eines Grundschullehrers, die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Sechsten Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus (6. SARS-CoV-2-EindV) außer Vollzug zu setzen.
§ 15 der 6. SARS-CoV-2-EindV regelt die schrittweise Öffnung von allgemeinbildenden Schulen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 kann, soweit für den Schulbetrieb erforderlich, von der Einhaltung des allgemein geltenden Mindestabstands von 1,50 m abgewichen werden.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Regelung über die Abweichung vom Mindestabstand nicht die staatliche Pflicht zum Schutz der Gesundheit der betroffenen Lehrer und Schüler verletze.
Auch wenn die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland noch als hoch einzuschätzen sei, bewegten sich die Infektionszahlen in Sachsen-Anhalt fortdauernd auf niedrigem Niveau im Vergleich zu anderen Bundesländern.
Die Landesregierung sei aufgrund ihres gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Einschätzungs- und Prognosespielraums berechtigt, den Katalog von Maßnahmen zur Eindämmung des Virus fortwährend anzupassen und nicht mehr für notwendig erachtete Schutzmaßnahmen zurückzunehmen.
Eine konkrete Gefährdung von Schülern und Lehrkräften bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 m sei bislang wissenschaftlich nicht eindeutig erwiesen.
Auch die jüngsten Infektionsfälle in der Landeshauptstadt Magdeburg, die zu Schließungen mehrerer allgemeinbildender Schulen und Jugendeinrichtungen geführt hätten, begründeten keine landesweite Pflicht zur Einhaltung der Abstandsregeln.
Die Fälle hätten gezeigt, dass die zuständige Infektionsschutzbehörde den für Schüler und Lehrkräfte bestehenden Gefahren zügig durch Maßnahmen vor Ort begegne.
Die staatliche Schutzpflicht sei zudem durch das Recht der Kinder auf Bildung und den Schutz von Familien beschränkt. Die fortdauernde Beschulung und Betreuung zu Hause hindere Eltern zudem daran, ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ein Gesundheitsschutz für Lehrkräfte und Schüler, der die Infektionsgefahr vollständig ausschließe, sei nicht zu verlangen.
Die Landeregierung habe bei der Entscheidung zur Umsetzung der Regelbeschulung mit ihrem Maßnahmebündel (u.a. Nachverfolgbarkeit der Infektionsketten durch Unterricht im festen Klassenverband, Hygienehinweise, ausreichende Lüftung, Befreiung vom Präsenzunterricht, Reinigungsverhalten nach Hygiene- und Reinigungsplänen) den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eingehalten.
Die Entscheidung des Verordnungsgebers, Schulen teilweise vom Schutzkonzept der 6. SAR-CoV-2-EindV auszunehmen, sei willkürfrei und verstoße nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Lebensbereichen sei gerechtfertigt.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 15.06.2020 - 3 R 111/20