Das Verwaltungsgericht Greifswald hat den Antrag einer Berlinerin mit Wohnungseigentum auf der Insel Hiddensee, nach Mecklenburg-Vorpommern einzureisen, abgelehnt. Die Regelung der Corona-Schutz-Verordnung, wonach ein gemeldeter Zweitwohnsitz ein Merkmal für die Einreiseberechtigung von Personen darstellt, die ihren ersten Wohnsitz in anderen Bundesländern haben, ist demnach sachgerecht.
Darum geht es
Die Antragstellerin wohnt mit ihren Kindern in Berlin, wo sie auch mit Wohnsitz gemeldet ist. Sie sieht sich selbst aufgrund von Vorerkrankungen der Risikogruppe zugehörig, bei der eine Infektion mit dem Coronavirus schwerwiegende und lebensbedrohliche Folgen nach sich ziehen kann.
Die Antragstellerin ist Miteigentümerin eines Grundstückes auf der Insel Hiddensee und einer Wohnung auf dem Grundstück. Sie hat keinen Nebenwohnsitz (Zweitwohnsitz) auf der Insel Hiddensee nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes angemeldet. Sie möchte umgehend mit zwei ihrer minderjährigen Kinder nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen und ihre hiesige Wohnung nutzen.
Die Antragstellerin geht davon aus, dass ihr die Einreise und der Verbleib in Mecklenburg-Vorpommern zu gestatten sei. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 2 der Corona-Schutz-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern, durch die hinsichtlich einer Einreisemöglichkeit ab dem 01.05.2020 nur solche Personen begünstigt seien, die zum 28.04.2020 mit Zweitwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet seien, sei verfassungswidrig und verletzte sie in ihrem Grundrecht auf Gleichbehandlung.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat die derzeit geltenden Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen aufgrund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Corona-Schutz-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern als rechtmäßig und verfassungsgemäß erachtet.
Eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Antragstellerin als Miteigentümerin und Wohnungsinhaberin eines Grundstückes in der Gemeinde Insel Hiddensee, die nicht nach Mecklenburg-Vorpommern einreisen darf, gegenüber solchen Personen, die mit einem Nebenwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern gemeldet sind und seit dem 1. Mai 2020 wieder in das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern einreisen dürfen, bestehe nicht.
Das Anknüpfen der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern an das Bestehen eines bis zum 28.04.2020 gemeldeten Zweitwohnsitzes als Merkmal für die Einreiseberechtigung für Personen, die ihren ersten Wohnsitz in anderen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland haben, sei sachgerecht.
Die Einreiseberechtigung werde damit solchen Personen zuteil, bei denen anknüpfend an ein formales und sicher überprüfbares Kriterium eine gewisse Intensität der Nutzung und Einhaltung der melderechtlichen Verpflichtungen erkennbar sei. Die Intensität der Nutzung zu Wohnzwecken sei ein zulässiges Differenzierungskriterium für die in Schritten erfolgende Gestattung der Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern.
Das bloße Bestehen von Eigentum an einer Wohnung im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern bei Personen ohne gemeldetem Nebenwohnsitz im Land Mecklenburg-Vorpommern sei kein geeigneter Anknüpfungspunkt dafür, ob die betreffende Person die Wohnung in der Vergangenheit, und sei es nur für einen gewissen Zeitraum im Jahr, bezogen und genutzt habe.
Das Bestehen von Eigentum an einer Wohnung sage nichts darüber aus, ob eine Eigennutzung möglich und in der Vergangenheit erfolgt sei.
Weder der Umstand, dass die Antragstellerin für die Wohnung auf der Insel Hiddensee Zweitwohnungssteuer entrichte, noch, dass sie aufgrund von Vorerkrankungen zur Risikogruppe gehöre, geböten es, ihr die Einreise nach Mecklenburg-Vorpommern zu gestatten.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald besteht für die Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der Beschwerde, über die dann das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern zu befinden hätte.
Verwaltungsgericht Greifswald, Beschl. v. 06.05.2020 - 4 B 485/20 HGW