Das Verwaltungsgericht Hamburg hat entschieden, dass die Hamburger Coronavirus-Eindämmungsverordnung einer Mutter nicht verbietet, ihre in einem Kinderschutzhaus untergebrachten Kinder zu besuchen. Das Gericht monierte die undifferenzierte Folge eines kompletten Kontaktverbots zwischen Eltern und Kindern und fehlende Ausnahmeregelungen für Kinderschutzeinrichtungen.
Darum geht es
Nach der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Hamburg vom 02.04.2020 in der Fassung vom 09.04.2020 ist auch Eltern der Besuch und das Betreten von besonderen Formen von Kinderschutzeinrichtungen untersagt. Eine Ausnahme von diesem Verbot sieht die Verordnung nicht vor.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der gegen die Regelung gerichtete Eilantrag einer Mutter war erfolgreich.
Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts verletzt das ausnahmslose Verbot, die eigenen Kinder in Kinderschutzeinrichtungen persönlich zu besuchen, die Eltern in ihren Grundrechten, indem es zu einem kompletten Kontaktabbruch zwischen Eltern und Kinder führt.
Dabei wird nicht etwa nach dem Alter der Kinder, der Qualität der bisherigen Eltern-Kind-Beziehung, der Häufigkeit der bisherigen Umgangskontakte oder sonstigen Aspekten differenziert.
Überdies hat das Verwaltungsgericht beanstandet, dass die Coronavirus-Eindämmungsverordnung zwar einen Besuch in Krankenhäusern und Einrichtungen der öffentlichen Unterbringung in Einzelfällen ermöglicht, aber keine entsprechende Ausnahmeregelung für Kinderschutzeinrichtungen vorsieht.
Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Verwaltungsgericht Hamburg, Beschl. v. 16.04.2020 - 11 E 1630/20