Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie u.a. im Zivilrecht ist in Kraft getreten. Jetzt hat das Amtsgericht Frankfurt die neuen Regeln bei einer Kontoüberziehung in einem Eilverfahren angewendet. Das Gericht sah die Voraussetzung für eine Stundung von Rückzahlungsansprüchen durch die eingereichten Unterlagen eines Arbeitnehmers als ausreichend glaubhaft gemacht an.
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Darum geht es
Die Bank hatte dem Arbeitnehmer die Geschäftsbeziehung gekündigt und ihn zur Rückzahlung seiner Kontoüberziehung bis zum 08.04.2020 aufgefordert. Im Zuge der Coronavirus-Pandemie ist auch der Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen und hat deshalb derzeit geringere Einnahmen.
Nachdem die Bank seine Bitte um Gewährung einer verlängerten Rückzahlungsfrist abgelehnt hat, wandte er sich mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an das Gericht.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Das Amtsgericht hat dem Antrag weitgehend stattgegeben.
Nach dem Gericht liegen zunächst die Voraussetzungen einer Regelungsverfügung nach § 940 ZPO vor. Die Regelung ist demnach nötig, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden, dem andernfalls Vollstreckungsmaßnahmen von Seiten der Bank drohen.
Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nach Ansicht hat des Gerichts in diesem Fall ausnahmsweise zulässig, da die Fälligkeit der Forderung auf Darlehensrückzahlung ansonsten unmittelbar bevor gestanden hätte. Das Gericht geht bei der der Abwägung der Interessen beider Parteien davon aus, dass die Interessen des Antragstellers deutlich überwiegen.
Die Voraussetzungen eines Verfügungsgrundes wurden vom Antragsteller dadurch glaubhaft gemacht, dass er die vorgerichtliche Korrespondenz mit der Bank vorgelegt hat, wonach diese auf einer unveränderten Rückzahlungsfrist bei den Überziehungskrediten bestanden hat.
Inhaltlich wird die Entscheidung des Gerichts auf das vor kurzem in Kraft getretene Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie unter anderem im Zivilrecht gestützt.
Danach werden aus vor dem 15.03.2020 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit Verbrauchern Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zinsen und Tilgung, die zwischen dem 01.04. und dem 30.06.2020 fällig werden, für die Dauer von drei Monaten gestundet. Kontoüberziehungen wie im vorliegenden Fall stellen insoweit Verbraucherdarlehensverträge dar.
Voraussetzung für die Stundung ist aber auch, dass der Verbraucher aufgrund der durch die Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat und ihm deshalb die Erbringung seiner Leistung nicht zumutbar ist.
Der Antragsteller hat zum Nachweis dafür Unterlagen vorgelegt, weshalb das Amtsgericht diese Voraussetzungen als glaubhaft gemacht angesehen hat.
Der Antragsteller hatte hierzu einen Bewilligungsbescheid über Elterngeld, Unterlagen seines Arbeitgebers zur Kurzarbeit, sowie auszugweise Kontoauszüge vorgelegt, die glaubhaft machen, dass er aufgrund der Folgen der COVID-19-Pandemie Einnahmeausfälle hat, die eine fristgerechte Rückzahlung der Überziehungskredite nicht zumutbar erscheinen lässt. Ein angemessener Lebensunterhalt des Antragstellers bzw. seiner Unterhaltsberechtigten wäre dann gefährdet gewesen.
Die vor Erlass der Entscheidung schriftlich angehörte Bank hat sich demgegenüber binnen einer ihr gesetzten Stellungnahmefrist nicht geäußert.
Der Beschluss ist nicht rechtkräftig.
Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 08.04.2020 - 32 C 1631/20 (89)