Corona macht auch vor den Gerichten nicht Halt. Deshalb stellt sich die Frage, inwieweit Gerichtsverfahren momentan überhaupt durchgeführt werden können – seien es strafrechtliche, zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Verfahren. Hier ein Überblick über die momentane Lage.
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Klar ist: Die Aussetzung bzw. Verzögerung von Verfahren führt zu vielfältigen Problemen. Das betrifft zum Beispiel Verjährungsfragen – prominentes Beispiel ist hier der so genannte Sommermärchen-Prozess um die Vergabe der WM 2006. Kritisch wird es aber auch, wenn Beschuldigte in Untersuchungshaft sitzen. Strafprozesse dürfen nur drei Wochen unterbrochen werden – im Erkrankungsfall eines Richters und nach 10 Verhandlungstagen bis zu einem Monat.
+++Aktueller Hinweis+++ StPO geändert. Seit dem 28.3.2020 dürfen Strafgerichte während des nächsten Jahres die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage unterbrechen, ohne dass der Prozess „platzt“. Diese Änderung der StPO wurde eigens zur Vermeidung von Covid19-Infektionenbeschlossen. Lesen Sie hier mehr zu aktuellen Änderung der StPO.
Corona-Soforthilfe im gerichtlichen Eilverfahren
Im gerichtlichen Eilverfahren kann die Corona-Soforthilfe in NRW nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, dass eine Existenzgefährdung seines Unternehmens vorliegt, sondern sich lediglich auf eine private Existenzgefährdung beruft. Das hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden. Demnach müssen Verbindlichkeiten des Unternehmens geltend gemacht werden.
Lesen Sie hier mehr zur Soforthilfe im Eilverfahren.
Gerichtstermine sollen weiter stattfinden – eingeschränkt und mit Auflagen
Aus diesem Grund bemühen sich die staatlichen Stellen, Gerichtstermine und Gerichtsverhandlungen soweit es geht stattfinden zu lassen. Auf der anderen Seite steht aber der Gesundheitsschutz aller Beteiligten.
Ziel aller Maßnahmen ist die Aufrechterhaltung rechtsstaatlicher Verfahrensgrundsätze bei gleichzeitiger Minimierung der Ansteckungsgefahr.
Justizministerien: Aktuelle Regelungen für den Justizbereich im Umgang mit dem Coronavirus
Das Justizministerium NRW hat nun reagiert und Regelungen getroffen, um dieses Ziel zu erreichen. Folgende Maßnahmen sollen das gewährleisten:
Hinweis: Ähnliche Regelungen haben auch die anderen Bundesländer getroffen. Weitere Informationen bieten die Webseiten der jeweiligen Landesministerien.
Dienstbetrieb und Sitzungen
Sitzungen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie keinen Aufschub dulden. Dies betrifft insbesondere Haftsachen und schon andauernde Strafverhandlungen, gleiches gilt für ermittlungsrichterliche Handlungen und Eilsachen in sämtlichen Rechtsgebieten. Über die Aufhebung von Verhandlungsterminen sowie die Aussetzung oder Unterbrechung von laufenden Verfahren entscheiden die Gerichte in richterlicher Unabhängigkeit nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Eine großzügige Ausschöpfung der prozessualen Möglichkeiten wird empfohlen
Rechtsantragstellen sind für Eilanträge für den Publikumsverkehr geöffnet zu halten. Anträge und andere Anliegen sollten jedoch vorrangig schriftlich vorgebracht werden, von persönlichen Vorsprachen soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
Im Übrigen sollte der Dienstbetrieb in allen Gerichten und Staatsanwaltschaften auf das zwingend erforderliche Maß beschränkt werden. Die Anwesenheit in den Dienstgebäuden kann situationsangepasst reduziert werden.
Zugang zu Gerichts- und Bürogebäuden
Personen, die keine Justizbediensteten sind, dürfen Gerichte und Staatsanwaltschaften vorerst nur zur Wahrnehmung von Terminen, zu denen sie geladen sind, betreten. Hiervon ausgenommen sind Personen, die Gerichte und Behörden in unterschiedlichen Funktionen (z.B. Anwälte, Polizeibeamte, Handwerker usw.) zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs oder zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung betreten müssen.
Der Zutritt zu Gerichtsgebäuden zum Zwecke des Besuchs von öffentlichen Verhandlungen ist mit Blick auf den Öffentlichkeitsgrundsatz gestattet. Ausgenommen sind Personen, die
- Symptome einer Corona Erkrankung zeigen, oder
- innerhalb der letzten 14 Tage persönlich Kontakt mit einer Corona-infizierten Person hatten, oder
- sich innerhalb der jeweils letzten 14 Tage in einem Corona Risikogebiet nach der aktuellen Definition des Robert-Koch Instituts aufgehalten haben.
Ähnliche Regelungen haben auch die anderen Bundesländer getroffen. Weitere Informationen bieten die Webseiten der jeweiligen Landesministerien.
Quelle: Pressemitteilung der Landesregierung NRW vom 17.3.2020