Das Landgericht Berlin hat die gerichtliche Räumungsfrist für eine Mietwohnung wegen der Corona-Pandemie verlängert. Demnach sind Räumungsfristen derzeit grundsätzlich zumindest bis zum 30.06.2020 zu verlängern. Das Gericht verwies dabei auf die Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Zusammenhang mit der Corona-Krise und die deutlich erschwerte Beschaffung von Ersatzwohnraum.
Darum geht es
Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte den Mieter in der ersten Instanz zur Räumung verurteilt und eine Räumungsfrist bis zum 31.03.2020 bewilligt (Urt. v. 11.12.2019 - 123 C 61/19).
Der Mieter hatte im noch laufenden Berufungsverfahren vor der Zivilkammer 67 eine Verlängerung der Räumungsfrist bis zum 30.06.2020 mit der Begründung beantragt, insbesondere wegen der „Corona-Krise“ keinen Ersatzwohnraum anmieten zu können.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Dem Antrag des Mieters haben die Richter des Landgerichts Berlin entsprochen.
Gemäß § 721 Absatz 3 Satz 1 Alt. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann eine Räumungsfrist auf Antrag verlängert werden. Für den Erfolg eines solchen Verlängerungsantrags ist wesentlich, ob die in einem Urteil gewährte Räumungsfrist hinreichend lang bemessen ist, um einem Mieter die Erlangung von Ersatzwohnraum zu ermöglichen.
Nach Auffassung des Landgerichts Berlin war die vom Amtsgericht Mitte bis zum 31. März 2020 gewährte Räumungsfrist für den beklagten Mieter aufgrund seines unstreitigen Antragsvorbringens nicht hinreichend lang bemessen, um Ersatzwohnraum zu beschaffen.
Es komme hinzu, dass der Senat von Berlin Verordnungen zur Eindämmung des Coronavirus in Berlin erlassen habe, die das öffentliche Leben im Land Berlin weitgehend beschränkt und zum Erliegen gebracht hätten.
Vor diesem Hintergrund sei die erfolgreiche Beschaffung von Ersatzwohnraum, die in Berlin wegen der Anspannung des örtlichen Wohnungsmarktes ohnehin besonders erschwert sei, für einen zur Räumung verpflichteten Mieter derzeit überwiegend unwahrscheinlich, wenn nicht sogar ausgeschlossen.
Zu welchem Zeitpunkt die Anmietung von Ersatzwohnraum bei hinreichendem Bemühen eines Räumungsschuldners wieder erfolgreich sein werde, sei ungewiss. Die genaue Bemessung der insoweit erforderlichen Zeitspanne könne hier jedoch dahinstehen, da der beklagte Mieter die Verlängerung der Räumungsfrist lediglich bis zum 30.06.2020 beantragt habe.
Jedenfalls der sich bis zu diesem Termin erstreckende Zeitraum sei wegen der weitgehenden Beschränkung des öffentlichen Lebens erforderlich, um Ersatzwohnraum in Berlin anzumieten.
Deshalb seien gerichtliche Räumungsfristen gemäß § 721 ZPO derzeit grundsätzlich bis zum 30. Juni 2020 zu erstrecken oder entsprechend zu verlängern.
Eine davon abweichende Beurteilung käme ausnahmsweise nur in Betracht, wenn der Verbleib eines Räumungsschuldners in der Mietsache eine Gefahr für Leib oder Leben begründen würde oder gleichrangige Interessen des Vermieters oder Dritter eine umgehende Räumung der Mietsache gebieten würden.
Diese vorgenannten Ausnahmevoraussetzungen seien im konkreten Fall aber nicht erfüllt.
Landgericht Berlin, Beschl. v. 26.03.2020 - 67 S 16/20