Das Anfechtungsrisiko wird ausgeschlossen, indem der Gesetzgeber sowohl die Rückgewähr wie auch die Besicherung als nicht gläubigerbenachteiligend qualifiziert. Vergleichen Sie hierzu die Ausführungen zu den Änderungen im Insolvenzrecht während der Corona-Krise.
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Beachtlich ist freilich, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur die Rückgewähr und die nämliche Besicherung als nicht gläubigerbenachteiligend qualifiziert wird, nicht aber die Zinszahlungen; ob diese Einschränkung mit dem gesetzgeberischen Willen in Einklang zu bringen ist, erscheint indes zweifelhaft, da die Gesetzesbegründung dir Kreditgeber davor schützen wollte, „zur Rückgewähr zwischenzeitlicher Leistungen verpflichtet zu werden“ Zudem differenziert der Gesetzgeber zwischen Zins- und Tilgungsleistung, was sich aus der Zusammenschau mit dem durch das Artikelgesetz ebenfalls neu geschaffenen Art. 240 § 3 Abs. 1, 2 EGBGB ergibt.24)
Nach Willen des Gesetzgebers findet diese Sonderregelung ausschließlich auf neue Kreditzusagen Anwendung, wobei der genaue Stichtag unklar geblieben ist. Nach hiesigem Verständnis der Gesetzesbegründung, die allenthalben an den 08.03.2020 als Zeitpunkt des „Krisenbeginns“ anknüpft, dürfte damit Zusagen ab diesem Stichtag erfasst sein.25)
Da die Sonderregelung nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut auch auf Darlehen Anwendung findet, welche eine Gesellschaft dem Rechtsträger selbst gewährt (sog. Gesellschafterdarlehen), ist steuerlich zu hinterfragen, ob diese Sonderreglung irgendeine Folgewirkung für die neue BFH-Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen hat, wonach der endgültige Ausfall einer solchen Forderung – wie der Ausfall jeder anderen Kapitelforderung i.S.d § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch zu einem steuerlichen anzuerkennenden Verlust (sei es nach § 15 EStG oder bei dem Verlust in der privaten Vermögenssphäre nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 4 EStG) führt.
Dies ist freilich schon deshalb nicht der Fall, weil die Darlehensgewährung durch die Sonderregelung nicht „auf neue gesetzliche Füße“ gestellt werden sollte. Das Darlehen ist weder krisenbestimmt noch sonst – nach abgeschaffter Lesart – eigenkapitalersetzend. Das Darlehen wird vielmehr gegenüber sonstigen Darlehensverhältnissen und der vorbezeichneten Weise privilegiert werden; ferner soll auf dieses weder § 39 Abs. 1 Nr. 5 noch § 44a InsO Anwendung finden (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 dritter Halbsatz COVInsAG).26)
24) Dr. Stephan Wübbelsmann, Erste steuerliche Folgefragen zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, DStR 14/2020
25) Dr. Stephan Wübbelsmann, Erste steuerliche Folgefragen zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, DStR 14/2020
26) Dr. Stephan Wübbelsmann, Erste steuerliche Folgefragen zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, DStR 14/2020
Becker / Brechmann