Ein Schutzschirm ist eine relativ milde Sanierungsform im Insolvenzrecht. Es sollte daher unbedingt im Einzelfall überprüft werden, ob nicht diese Sanierungsform für das betroffene Unternehmen in Betracht kommt.
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Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist am 01.03.2012 in Kraft getreten. Der neu eingeführte § 270b InsO bietet Unternehmen mit dem sogenannten Schutzschirmverfahren eine neue Plattform für die Sanierung angeschlagener Unternehmen.
Entscheidet sich eine Gesellschaft dafür, erhält sie die Möglichkeit, innerhalb von 3 Monaten frei von Vollstreckungsmaßnahmen in Eigenverwaltung ein Sanierungskonzept auszuarbeiten, das anschließend als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Dabei wird der Schuldner unter die Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters gestellt, ohne dass ihm die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wird.
Zur Inanspruchnahme des Schutzschirmverfahrens muss der Schuldner dem Insolvenzgericht zusammen mit dem Eröffnungsantrag eine Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder eines anderen Sachverständigen vorlegen, dass dem Unternehmen die Überschuldung oder die Zahlungsunfähigkeit droht, diese aber noch nicht eingetreten ist, und dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.27)
Der Schutzschirm erlaubt es dem Schuldner, trotz Eröffnungsantrages die Kontrolle über das Unternehmen zu behalten und sich trotzdem dem unmittelbaren Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Die Gesetzesbegründung geht hierbei von einer „garantierten“ Frist aus, die dem Schuldner für die Erstellung des Insolvenzplanes zur Verfügung steht. Das ist aber unzutreffend, weil der vorläufige Gläubigerausschuss nach Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 jederzeit die Aufhebung des Schutzschirmes beantragen kann.28)
Das Schutzschirmverfahren darf vom Gericht nur angeordnet werden, wenn die damit angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist, denn das Verfahren soll gerade der Vorbereitung der Sanierung dienen. Aus dem Gesetzeswortlaut folgt zunächst, dass eine bestimmte Sanierung angestrebt sein muss, mit anderen Worten schon eine gewisse Mindestvorstellung im Sinne eines groben Konzeptes über einen Sanierungsweg beim Schuldner vorliegen muss.29)
26) Dr. Stephan Wübbelsmann, Erste steuerliche Folgefragen zum Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, DStR 14/2020
27) GmbH-Geschäftsführer: Pflichten und Haftung in der Insolvenz, Haufe HI2236609
28) Spliedt, Fridgen, in Blersch/Goetsch/Haas, InsO, § 270b InsO Rn 4, Stand: 10.10.2014
29) Spliedt, Fridgen, in Blersch/Goetsch/Haas, InsO, § 270b InsO Rn 10, Stand: 10.10.2014
Becker / Brechmann