Wenn Ihr Mandant belegen kann, dass ihm der Bußgeldbescheid nicht zugestellt wurde, ist das für Sie und ihn ein Glücksfall: So können Sie nicht nur mit Erfolg Einspruch einlegen, sondern gegebenenfalls sogar den Entzug der Fahrerlaubnis abwenden. Alles, was Sie dazu Wissen müssen, haben wir in dieser praktischen Übersicht für Sie zusammengefasst.
Hier finden Sie ein Muster, das Ihnen die beste vorgehensweise gegen den Entzug der Fahrerlaubnis zeigt, wenn der Bußgeldbescheid nicht zugestellt worden ist: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen und Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Nutzen Sie dazu unser praktisches Antragsmuster!
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Der 23-jährige Student Konstantin Mohr, ein notorischer Schnellfahrer, telefoniert am 01.02.2016 während der Fahrt mit seinem Kfz, das er selbst führt, mit seinem Handy, indem er es ans Ohr hält. Die Polizei nimmt seine Personalien auf und kündigt ihm an, dass er bald einen Bußgeldbescheid erhalten wird, der neben einer Geldbuße u.a. die Eintragung von einem Punkt im Fahreignungsregister zur Folge haben wird. Nachdem fünf Monate lang nichts passiert, wird Konstantin Mohr vor dem Hintergrund zahlreicher Geschwindigkeitsverstöße in der Vergangenheit langsam mulmig zumute. Leider weiß er nicht genau, wie viele Punkte aufgrund dieser Geschwindigkeitsverstöße für ihn im Fahreignungsregister eingetragen sind. In seinem Mehrfamilienhaus gibt es nur einen Sammelbriefkasten und die Nachbarn sortieren die Post.
Wie Sie den Entzug der Fahrerlaubnis verhindern, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, dass der Bußgeldbescheid zugestellt worden ist, zeigt unser Beispielsfall mit Muster und ausführlicher Lösung.
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Die Zustellung eines Bußgeldbescheids ist in § 51 OWiG geregelt. Diese Vorschrift gilt für sämtliche Zustellungen der Verwaltungsbehörde und verweist auf das Verwaltungszustellungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, die vorrangig gelten (etwa das BayVwZVG). Diese verweisen wiederum auf die §§ 177-182 ZPO - trotzdem gibt es einige Abweichungen von den allgemeinen Regeln im Owi-Verfahren - mehr erfahren Sie hier!
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2. Leitsatz: Die Anordnung der Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist nur in den Fällen zulässig, die § 10 Abs. 1 Satz 1 LZG NRW abschließend aufführt; der Fall, dass der Betroffene im Inland keinen Wohnsitz [hat], ist nicht aufgeführt.
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