Widersprechen Sie einer rechtswidrigen Beweisverwertung aus der Hauptverhandlung nicht oder nicht rechtzeitig, können Sie Verfahrensfehler in der Revisionsinstanz nicht mehr rügen, auch wenn das Urteil zu Unrecht auf nicht verwertbaren Erkenntnissen basiert. Die Folgen für Ihren Mandanten sind unumkehrbar und gravierend. Deshalb besorgt die sogenannte Widerspruchslösung des BGH gerade Verteidiger, die nicht regelmäßig in Hauptverhandlungen auftreten.
Auf dieser Seite erfahren Sie kompakt und zuverlässig alles, was Sie für die bestmögliche Verteidigung Ihres Mandanten über die Widerspruchslösung wissen müssen. Wir bieten Ihnen im Folgenden u.a. Rechtsprechungsübersichten, Handlungsempfehlungen und Muster, um Ihnen den Arbeitsalltag zu erleichtern!
Inwieweit umfasst die Widerspruchslösung des BGH auch ein Widerspruchserfordernis bei Sachbeweisen? Zunächst stellte der 2. Strafsenat des BGH fest, dass bei der staatlichen Erfassung von Sachbeweisen keine Dispositionsmöglichkeit bestände und es auf einen Widerspruch deshalb nicht ankäme. Der 5. Strafsenat jedoch entschied, dass auch bei Sachbeweisen ein Widerspruch zu erheben sei.
Mehr Details über die Entscheidungen und wie sie mit der derzeit nicht einheitlichen Rechtsprechung zur Widerspruchslösung umgehen sollten, um Ihren Mandanten effektiv zu verteidigen, erfahren Sie in kompakter Form hier!
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Häufig macht es die Widerspruchslösung erforderlich, dass Sie als Verteidiger einen Widerspruch einlegen. Gerade bei der Verwertung von Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, die dieser im Rahmen einer polizeilichen Vernehmung gemacht hat, gibt es viele Situationen, in denen ein Widerspruch erforderlich ist.
Von A wie „Anwesenheit des Verteidigers vereitelt“ bis Z wie „Zufallsergebnisse“ erhalten Sie hier einen umfassenden und praxisorientierten Rechtsprechungsüberblick, der Ihnen den Arbeitsalltag erleichtern wird. Klicken Sie jetzt hier!
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Aufgrund der teils uneinheitlichen Rechtsprechung der Widerspruchslösung des BGH empfehlen wir Ihnen in den hier kompakt für Sie aufgelisteten Fällen, wann Sie aus Gründen der Rechtssicherheit einen Widerspruch einlegen sollten. Damit beraten und vertreten Sie Ihren Mandanten sicher und zuverlässig.
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Sparen Sie wertvolle Zeit und finden Sie hier rasch heraus, wann die Widerspruchslösung des BGH zu keiner Rügepkläklusion führt und ein Widerspruch nicht erforderlich ist. Lesen Sie jetzt weiter!
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Die Widerspruchslösung des BGH fordert einen rechtzeitigen Widerruf. Rechtzeitig i.S.d. § 257 Abs. 1 bzw. 2 StPO ist der Widerspruch, wenn er spätestens im Rahmen der zu der betroffenen Beweiserhebung erfolgten Erklärung enthalten ist. Was bestimmt die Widerspruchslösung bei einem verspäteten Widerruf? Was bedeutet rechtzeitig i.S.d. § 257 StPO, wenn die Hauptverhandlung ausgesetzt wird? Reicht auch ein Widerspruch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens aus oder muss dieser in der Hauptverhandlung wiederholt werden?
Unser Fachbeitrag klärt nicht nur diese und weitere Fragen der Widerspruchslösung über den Zeitpunkt des Widerspruchs, sondern gibt Ihnen auch jeweils passende Praxistipps und effektive Handlungsempfehlungen. So können Sie Ihren Mandanten optimal vertreten!
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Die Widerspruchslösung des BGH fordert weiterhin eine substantiierte Begründung des Widerspruchs. Unser Fachbeitrag informiert Sie sicher über die Anforderungen an die Begründung, insbesondere deren Umfang. Weiterhin erfahren Sie, wie Sie verhindern, dass Ihre Begründung unzureichend ist. So verteidigen Sie Ihren Mandanten effektiv und bauen das Fundament für eine erfolgreiche, präklusionsfreie Revisionsrüge.
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Macht die Widerspruchslösung des BGH einen Widerspruch erforderlich hilft Ihnen unser Muster schnell und sicher einen Widerspruch zu erstellen. So sparen Sie wertvolle Zeit!
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