Täuschung, Aufzeichnungsfalle, Ermüdung, Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils und mehr: § 136a StPO regelt die verbotenen Vernehmungsmethoden und enthält ein absolutes Beweisverwertungsverbot. Die folgende Themenseite enthält alle für Sie als Anwalt relevanten Informationen über die verbotenen Vernehmungsmethoden und gibt Ihnen zahlreiche prozessuale Hinweise, um von Ihrem Wissen auch bestmöglich in Ihrer anwaltlichen Praxis zu profitieren. So sind Sie bestens informiert und vertreten Ihren Mandanten optimal.
§ 136a StPO regelt u.a. die Täuschung und die Ermüdung als Fälle der verbotenen Vernehmungsmethoden. Doch wie genau ist der Begriff der Täuschung zu verstehen und wie lässt er sich präzise zur kriminalistischen List abgrenzen? Ist die nachträgliche Genehmigung der getätigten Angaben unter Verstoß gegen § 136a StPO durch den Beschuldigten möglich? Wann liegt eine Ermüdung des Beschuldigten und damit eine verbotene Vernehmungsmethode vor? Unser praxisnaher Beispielsfall mit Lösung beantwortet diese und weitere Fragen rund um die verbotenen Vernehmungsmethoden der Täuschung und der Ermüdung und enthält wertvolle prozesstaktische Hinweise für Sie.
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Ist die wahrheitswidrige Zusage der Vertraulichkeit eines Gesprächs unter Privatpersonen eine Täuschung gem. § 136a Abs. 1 StPO, sodass die heimliche Befragung durch Privatpersonen ( sog. Aufzeichnungsfalle) eine verbotene Vernehmungsmethode darstellt? In unserem Beispielsfall mit Lösung finden Sie die Antwort sowie weitergehende Informationen und prozesstaktische Hinweise. Klicken Sie hier!
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Liegt bei der heimlichen Befragung durch einen verdeckten Ermittler, der unter einer Legende und damit Verschleierung seiner amtlichen Funktion tätig wird eine Täuschung i.S.d. § 136a Abs. 3 Satz 1 StPO und damit eine verbotene Vernehmungsmethode vor? Alles darüber, ob und wenn ja unter welchen Voraussetzungen in einer solchen Situation ein Verstoß gegen verbotene Vernehmungsmethoden vorliegen kann erfahren Sie in unserem Fall mit Lösung, in dem Sie außerdem weitere Informationen und wertvolle Praxistipps finden. Lesen Sie weiter.
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Wann liegt eine verbotene Vernehmungsmethode i.S.d. § 136a Abs. 1 Satz 3, 2. Alt. StPO, also dem Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils, vor? Ist die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden in § 136a StPO Abs. 1 und 2 StPO abschließend? Alles, was Sie über die verbotene Vernehmungsmethode des Versprechens eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils finden Sie in unserem Beispielsfall mit Lösung. Bei der Lektüre des Beispielsfalls profitieren Sie außerdem von exklusiven prozesstaktischen Hinweisen und Praxistipps.
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Das OLG Hamm befasste sich in seinem Beschluss vom 26.11.1998 mit der Frage, ob die Aussage eines Angeklagten, der bei der polizeilichen Vernehmung unter Entzugserscheinungen leidet und das Medikament Diazepam eingenommen hat, unter Anwendung von verbotenen Vernehmungsmethoden i.S.d. § 136a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 2 StPO zustande gekommen ist. Den Beschluss des OLG Hamms zu diesem spannenden Fall finden Sie, wenn Sie hier klicken!
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