Die StPO trifft keine abschließende Entscheidung über Beweisverwertungsverbote. Nur wenige sind gesetzlich normiert, vielmehr gibt es zahlreiche Fallgruppen, die von der Rechtsprechung mithilfe der sog. Abwägungslehre entschieden wurden.
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen über Beweisverwertungsverbote für Ihre anwaltliche Praxis und erhalten einen kompakten Überblick der relevantesten Fallbeispiele. Außerdem erhalten Sie wichtige prozesstaktische Hinweise sowie ein Muster für einen erfolgreichen Verwertungswiderspruch.
§ 136a Abs. 3 StPO bestimmt ein absolutes Beweisverwertungsverbot, wenn eine festgestellte Täuschung im Rahmen einer Vernehmung vorliegt. Erfahren Sie anhand unseres praxisorientierten Beispielfalls mit Musterlösung u.a., wann genau eine Täuschung und damit ein Beweisverwertungsverbot bestehen und wie der Begriff der Täuschung zur kriminalistischen List abzugrenzen ist. Klicken Sie jetzt hier!
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§§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 StPO beinhaltet ein Beweisverwertungsverbot, wenn der Beschuldigte über sein Schweigerecht gegenüber staatlichen Ermittlungsbehörden nicht oder fehlerhaft belehrt wird. Doch es gibt auch Ausnahmen, in denen kein Beweisverwertungsverbot besteht, wie z.B. bei bewusstem Verzicht gegen die Verwertung oder wenn kein Verwertungswiderspruch gestellt wurde. Wann liegen die Voraussetzungen für die Belehrungspflicht überhaupt vor, aus denen ein Beweisverwertungsverbot folgt? Wann handelt es sich um eine Spontanäußerung und wann um eine Vernehmung? Wann wird ein verdächtiger Zeuge überhaupt zu einem Beschuldigten?
Hier finden Sie kompakt alle relevanten Informationen über das Beweisverwertungsverbot des §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 StPO, die Sie als Anwalt brauchen. Außerdem bieten wir Ihnen neben einem typischen Beispielsfall mit Lösung ein praxisorientiertes Muster für einen Widerspruch gegen die Verwertung einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. Damit erleichtern Sie sich Ihren Arbeitsalltag und vertreten Ihren Mandanten optimal!
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Ihr Mandant hat ein Recht auf Verteidigerkonsultation, das bei mangelnder Belehrung ein Beweiserhebungsverbot gem. § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorsieht. Erfahren Sie anhand unseres Beispielfalls mit Musterlösung, ob hieraus ein Beweisverwertungsverbot folgt sowie warum, wann und wie Sie einen Widerspruch gegen die Beweisverwertung erheben sollten, um Ihren Mandaten bestmöglich zu verteidigen.
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Bei § 252 StPO handelt es sich entgegen seines Wortlauts nicht um ein Verlesungsverbot, sondern um ein Beweisverwertungsverbot und kommt zur Anwendung, wenn ein Zeuge vor der Hauptverhandlung ordnungsgemäß vernommen wurde und erst in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. Wann kann der Inhalt eines richterlichen Protokolls entgegen des Beweisverwertungsverbots des § 252 StPO verwertet werden? Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn der Zeuge bei der Vernehmung noch nicht zeugnisverweigerungsberechtigt war, ihm aber in der Hauptverhandlung (z.B. durch zwischenzeitliches Verlöbnis) ein solches Recht zusteht? Kann auf das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO auch verzichtet werden? Was passiert, wenn der zeugnisverweigerungsberechtigte Zeuge nach der Vernehmung und vor der Hauptverhandlung verstirbt?
In unserem Fall mit Musterlösung, der verschiedene Abwandlungen enthält und damit eine Vielzahl an praxisrelevanten Prozesssituationen beleuchtet, finden Sie die Antworten auf diese und weitere relevante Fragen über das Beweisverwertungsverbot des § 252 StPO. Lesen Sie jetzt weiter!
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Aufgrund der Widerspruchslösung des BGH können Verfahrensfehler, aus denen ein Beweisverwertungsverbot folgt in der Revisionsinstanz nicht mehr erfolgreich angegriffen werden, wenn kein wirksamer Verwertungswiderspruch gestellt wurde. Zum effektiven Schutz der Rechte Ihres Mandanten finden Sie hier ein Muster für einen Verwertungswiderspruch, mit welchem Sie einen solchen zeitsparend und sicher erstellen können. Damit erleichtern Sie sich Ihren Arbeitsalltag.
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