Sie als Verteidiger sollten nicht nur die allgemeinen Vorschriften über Beweisaufnahme und Beweisantrag kennen, sondern auch umfassend über die einzelnen Beweismittel informiert sein. Die folgende Themenseite stellt Ihnen den Urkundenbeweis der StPO vor, der in den §§ 249 ff. StPO geregelt ist: Grundlagen des Urkundenbeweises, Selbstleseverfahren sowie Widerspruch gegen dessen Anordnung, die Beantragung des Urkundenbeweises und vieles mehr. Hier finden Sie alle Informationen über Grundlagen und Verfahren des Urkundenbeweises, stets begleitet von prozesstaktischen Hinweisen sowie praxisnahen Beispielsfällen mit Lösung. Aufgepasst! Wir stellen Ihnen nicht nur theoretisches Wissen, sondern auch effektive Arbeitshilfen zur Verfügung, mit denen Sie wertvolle Zeit sparen können. Deshalb finden Sie auf dieser Seite ein Muster für den Widerspruch gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens. So sind Sie für die optimale Vertretung Ihres Mandanten bestens gerüstet. Lesen Sie weiter.
Die §§ 249 ff. StPO regeln den Urkundenbeweis in der Hauptverhandlung. Neben der Inaugenscheinnahme, der Zeugenvernehmung und dem Sachverständigenbeweis erfolgt auch die Beweisaufnahme mit Urkunden im sog. Strengbeweisverfahren. Der Urkundenbeweis ist ein sehr zuverlässiger Beweis. Alles über die Grundlagen des Urkundenbeweises, d.h. über Strengbeweisverfahren, Grenzen des Urkundenbeweises, Nachrang der Verlesung und das Verhältnis der Beweismittel zueinander finden Sie in unserem Fachbeitrag. Klicken Sie hier!
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Der Urkundenbeweis wird entsprechend des Mündlichkeitsgrundsatzes gem. § 249 Abs. 1 StPO durch Verlesung erhoben. Der Urkundenbegriff der StPO im Rahmen des Urkundenbeweises entspricht nicht dem des materiellen Strafrechts in den §§ 267 ff. StGB. Die Urkunde im Rahmen der strafprozessualen Beweiserhebung kann auch unecht im materiellen Sinne sein, außerdem kommt es nicht auf einen eindeutigen Inhalt an. Beweiszeichen sind keine Urkunden i.S.d. Strengbeweisverfahrens. Sind Urkunden in einer fremden oder „geheimen“ Sprache verlesbar? Wie verhält es sich mit der Übersetzung einer fremdsprachigen Originalurkunde? Was genau sich hinter dem strafprozessualen Urkundenbegriff verbirgt und was alles Gegenstand des Urkundenbeweises sein kann, erfahren Sie hier in unserem ausführlichen Fachbeitrag.
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Das sog. Selbstleseverfahren, das eine gesetzlich geregelte Ausnahme vom Mündlichkeitsgrundsatz darstellt, ist die Alternative zur Verlesung der Urkunde. Zweck, potentielle Gefahren, Ausschluss und Anforderungen an die Durchführung des Selbstleseverfahrens: Unser Fachbeitrag bietet Ihnen alle Informationen, die Sie als Anwalt über das Selbstleseverfahren im Rahmen des Urkundenbeweises wissen müssen. Außerdem: So wehren Sie sich gegen die Durchführung des Selbstleseverfahrens im Urkundenbeweis. Klicken Sie hier!
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Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Am zweiten Tag der Hauptverhandlung, welche auf zehn Tage terminiert ist, ergeht eine Selbstleseverfügung des Vorsitzenden bezogen auf Schriftstücke im Umfang von 12.000 Blatt. Wie gehen Sie als Verteidiger nun am besten vor?
Unser praxisnaher Beispielsfall mit Lösung bietet alle Informationen über die Anordnung des Selbstleseverfahrens im Urkundenbeweis durch den Vorsitzenden und deren Voraussetzungen sowie über den unverzüglichen Widerspruch von Ihnen als Verteidiger. Außerdem für Sie: Eine effektive Arbeitshilfe in Form eines Musterwiderspruchs gegen die Anordnung des Selbstleseverfahrens im Urkundenbeweis gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 StPO, mit dem Sie wertvolle Zeit sparen.
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Wenn Sie einen Urkundenbeweis beantragen wollen, gelten die allgemeinen Vorschriften des Beweisantragsrechts (wir empfehlen Ihnen an dieser Stelle die Lektüre unserer Themenseite zum Beweisantrag). Unser Fachbeitrag informiert Sie zuverlässig über alles, was Sie bei der Beantragung des Urkundenbeweises beachten müssen, d.h. über Voraussetzung und Begründung des Beweisantrags sowie Antragserfordernis und Ablehnungsgründe bei präsenten Beweismitteln wie dem Urkundenbeweis.
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