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Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) – was Sie als Anwalt über die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wissen sollten

Im Arbeitsrecht ist das Betriebsverfassungsrecht als Querschnittsmaterie eine tragende Säule. Es regelt die wesentlichen Bestimmungen betreffend die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und dem – von den ArbeitnehmerInnen – gewählten Betriebsrat. Grundlage des Betriebsverfassungsrechts ist das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), welches seit 1952 die Betriebsleitungen und die Betriebsräte hierarchisch auf die gleiche Ebene stellt. Welche Prinzipien verfolgt das Betriebsverfassungsrecht? Was ist der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts? Wovon ist das Betriebsverfassungsrecht abzugrenzen?

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Betriebsverfassungsrecht – das sind die Grundprinzipien

Das Betriebsverfassungsrecht verfolgt – als Ausdruck des kollektiven Arbeitsrechts – den Grundsatz der Kooperation auf Augenhöhe. Hierzu bedient es sich des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), welches ArbeitnehmerInnen durch den von ihnen gewählten Betriebsrat eine Teilhabe an den internen Unternehmensangelegenheiten ermöglicht. Ziel des Betriebsverfassungsgesetzes ist es, die mittelbare Beteiligung der ArbeitnehmerInnen durch den ihre Interessen vertretenden Betriebsrat einerseits und die unternehmerische Entscheidungsfreiheit andererseits auszugleichen. Um dies zu ermöglichen, sieht das BetrVG eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber vor (vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG).

Unser nachfolgender Fachbeitrag hält weitere wichtige Informationen für Sie bereit. Vertiefen Sie Ihr Wissen über die Grundlagen des Betriebsverfassungsrechts und lesen Sie jetzt weiter!

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Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts

Mit dem BetrVG hat der Gesetzgeber die Interessen der Arbeitsvertragsparteien und der betrieblichen Interessenvertretung zur Priorität des Betriebsverfassungsrechts gemacht.
Das Betriebsverfassungsrecht unterliegt dem sog. Territorialprinzip, was bedeutet, dass das BetrVG für alle Betriebe gilt, die ihren Sitz in Deutschland haben.
Der personelle Geltungsbereich des BetrVG erstreckt sich auf alle Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 1 BetrVG, hierunter auch deren Auszubildende. Das BetrVG gilt zudem grundsätzlich für alle privatrechtlichen Betriebe.

Erfahren Sie mithilfe unseres Fachartikels mehr über den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts!

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Betriebsverfassungsrecht und Altersteilzeit

Die Betriebszugehörigkeit des Altersteilzeitbeschäftigten nach dem Betriebsverfassungsrecht hängt von verschiedenen Faktoren, in Bezug auf das jeweilige Anstellungsverhältnis, ab. So regeln die §§ 5, 7, 9 BetrVG, dass der in Teilzeit tätige Altersteilzeitbeschäftigte während der gesamten Dauer als Arbeitnehmer anzusehen ist. Für die Arbeitsphase im Blockmodell wiederum hat das BAG für Altersteilzeitbeschäftigte entschieden, dass mit Eintritt in die Freistellungsphase der Verlust seiner betriebsverfassungsrechtlichen Betriebszugehörigkeit einhergeht.

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Betriebsverfassungsrecht – Abgrenzung zum Personalvertretungsrecht und anderen Fachgebieten

Das Betriebsverfassungsrecht statuiert gemäß § 130 BetrVG eine scharfe Trennlinie zum Personalvertretungsrecht, dem Umstand geschuldet, dass das BetrVG nur auf Betriebe des Privatrechts anwendbar ist. Dagegen umfassen das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) sowie die Personalgesetze der Länder als Rechtsgrundlagen des Personalvertretungsrechts die betrieblichen Rechtsangelegenheiten der Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, Körperschaften und sonstiger juristischer Personen des öffentlichen Rechts.

Im Anschluss gibt unser Fachartikel Ihnen weitere praktische Tipps und Informationen an die Hand, worauf Sie achten müssen, bei der Abgrenzung des Betriebsverfassungsrechts zu anderen Rechtsgebieten.

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