Betriebsrentenstärkungsgesetz: Was gilt ab 2022?

+++Tipp:  Spezialreport Betriebsrentenstärkungsgesetz+++ Mit vielen praktischen Hinweisen zu Voraussetzungen, Zuschusshöhe, Umsetzungsalternativen, tarifvertraglichen Besonderheiten, Dokumentation uvm. – Hier klicken und Spezialreport kostenlos downloaden.

Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wurde durch das sogenannte Betriebsrentenstärkungsgesetz geändert. Dabei wurde u.a. die Pflicht des Arbeitgebers eingeführt, einen Zuschuss zur Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers zu leisten, wenn dieser als Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds gewählt hat.

 

Dieser Zuschuss ist für Altverträge, die vor dem 01.01.2019 geschlossen wurden, ab Januar 2022 sowie für Verträge, die nach dem 01.01.2019 geschlossen wurden, sofort zu gewähren. Der Arbeitgeberzuschuss soll Anreize schaffen, Betriebsrenten für Arbeitnehmer attraktiver zu gestalten und die Verbreitung weiter zu fördern.

Weiterhin soll nach dem Willen des Gesetzgebers sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber seine Einsparungen bei den Sozialversicherungsbeiträgen bei Entgeltumwandlung an den Arbeitnehmer weitergibt.

Die Folge ist, dass Arbeitgeber ihre bestehenden Versorgungssysteme zeitnah anpassen müssen, um ggf. Haftungsrisiken zu vermeiden. Hierbei sind folgende wichtige Hinweise zu beachten:

Voraussetzungen und Höhe des Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen ges etzlichen Anspruch darauf, sein Entgelt bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze (West) jährlich (2021: 85.200 € x 4 % = 3.408 €) in eine betriebliche Altersversorgung umzuwandeln.

Der Arbeitgeber muss die Entgeltumwandlung seiner Arbeitnehmer bis zu dieser Höhe mit 15 % des umgewandelten Entgelts bezuschussen, soweit durch die Entgeltumwandlung eine Sozialversicherungsersparnis eintritt.

Steuer- und sozialversicherungsbefreit sind generell nur Arbeitnehmer- und/oder Arbeitgeberbeiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze. Sollte der Arbeitnehmer die steuerlich zulässige Höchstgrenze von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze nutzen, so ist der Arbeitgeber nich t verpflichtet, Zuschuss zu leisten, die über den Grundbetrag hinaus gehen.

Ebenso wenig besteht eine Zuschusspflicht bei anderen Durchführungswegen wie der Direktzusage oder der Unterstützungskasse und bei sogenannten privaten Riester-Verträgen. Einbezogen in die Entgeltumwandlung können auch vermögenswirksame Leistungen, da diese steuer- und sozialversicherungsrechtlich Gehaltsbestandteile sind.

Verwendung des Arbeitgeberzuschusses

Der Arbeitgeberzuschuss wird i.d.R. bei Neuverträgen für den gleichen Versicherungsvertrag (meist eine Direktversicherung, alternativ ein Pensionskassen- bzw. Pensionsfondsvertrag) beim gleichen Versorgungsträger (Lebensversicherer) als Arbeitgeberanteil des Gesamtbeitrages verwendet.

Der Arbeitgeberzuschuss ist gesetzlich sofort unverfallbar und kann nicht widerrufen werden. Bei bereits laufenden Altverträgen kann der Lebensversicherer nicht gezwungen werden, den Arbeitgeberzuschuss zu gleichen Konditionen anzulegen wie die bisherigen Beiträge.

Insbesondere der Rückgang des gesetzlichen Garantiezinses auf 0,25 % im Jahr 2022 kann hier zu stark abweichenden Ergebnissen führen. Die Alternativen, die die Lebensversicherer anbieten, sind daher zu prüfen (s.u.).

Anrechnung bestehender Zuschüsse

Bereits bestehende Zuschüsse des Arbeitgebers sind auf den gesetzlichen Zuschuss anzurechnen. Damit kann teilweise die Zuschusspflicht ganz entfallen. Beträgt der bereits gewährte Zuschuss weniger als 15 % des umgewandelten Entgelts, muss er spätestens ab dem 01.01.2022 angepasst werden.

Leistet der Arbeitgeber einen rein arbeitgeberfinanzierten Beitrag ohne Bezug zu einer Entgeltumwandlung, so ist zu unterscheiden: Der Arbeitgeber ist zu einem weiteren Zuschuss von 15 % des umgewandelten Entgeltes nur verpflichtet, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Die Grenze liegt aber insgesamt bei 4 % der Beitragsbemessungsgrenze, so dass der reine Arbeitgeberbeitrag zunächst davon abzuziehen ist, um die Höhe des zuschusspflichtigen Beitrages aus Entgeltumwandlung zu berechnen.

Nicht angerechnet auf den Arbeitgeberzuschuss wird auch die teilweise noch bei Altverträgen durch den Arbeitgeber übernommene Pauschalsteuer.

Tipps für die Beratungspraxis

  • Zeitplan: Gerade bei größeren und älteren Versorgungsbeständen muss die Umsetzung systematisch geplant werden. Abstimmungsprozesse mit Lebensversicherern und ggf. Arbeitnehmern sind rechtzeitig vorzunehmen. Rückwirkende Einzahlungen von Beiträgen (Zuschüssen) sind i.d.R. noch innerhalb eines Kalenderjahres möglich.

  • Tarifvertrag: In der Regel sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Freiberufler wie Ärzte (Rechtsanwälte, Steuerberater, Architekten u.a.) tariflich nicht gebunden. In vielen Muster-Arbeitsverträgen wird aber auf tarifliche Regelungen Bezug genommen. Diese Bezugnahme meist auf den „jeweiligen Tarifvertrag“ kann auch Auswirkungen auf die Zuschusspflicht haben. Sieht der Tarifvertrag, auf den verwiesen wird, keine Zuschusspflicht bei Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung vor, so besteht auch bei fehlender Tarifbindung keine Zuschusspflicht, da tarifvertraglich von der Regelung der Zuschusspflicht im BetrAVG abgewichen werden kann.

  • Zuschusshöhe: Ein pauschaler Zuschuss bei Entgeltumwandlung – als eine Art arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung – erleichtert ggf. die Abwicklung und Lohnbuchhaltung. Der Arbeitgeber kann natürlich auch einen höheren Zuschuss als 15 % des umgewandelten Entgeltes zahlen, muss aber die Obergrenze von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherungsfreiheit bei diesen höheren Zuschüssen beachten.

  • Umsetzungsmöglichkeiten: Die optimale Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie z.B. der Höhe des Beitrags, der Restlaufzeit des Vertrages, der steuerlichen Förderung des Grundvertrags und der tariflichen Anpassungsmöglichkeiten des Versorgungsträgers. Auf dieser Basis ist zu prüfen, ob der Arbeitgeberzuschuss durch die Erhöhung im bestehenden Vertrag, einen Neuabschluss oder auch im Wege einer entsprechenden Reduzierung des Entgeltumwandlungsbetrags bei gleichbleibender (Gesamt-)Beitragshöhe erfolgen sollte. Eine Abstimmung hierzu mit dem jeweiligen Versorgungsträger bietet sich an.

  • Dokumentation: Zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist die Einführung und Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses zu dokumentieren. Die Versorgungsträger bieten dazu entsprechende Formulare an.

  • Kommunikation: Da der Arbeitgeberzuschuss bei Abschluss von Neuverträgen bzw. bei Altverträgen auf der Grundlage einer Entgeltumwandlung ab dem 01.01.2022 verpflichtend ist, müssen die Arbeitnehmer über diesen Zuschuss in Kenntnis gesetzt und entsprechend aufgeklärt werden.

  • Unterstützung: Bei der Umsetzung der neuen Regelung sollten die Arbeitgeber auf die Berater wie Versicherungsmakler bzw. Versicherungsvertreter zurückgreifen, welche auch die Mitarbeiterberatungen durchführen. Für rechtliche Fragen (z.B. Tarifbezug) sollte ein entsprechend versierter Rechtsanwalt herangezogen werden.

Betriebsrente – Was gilt ab 2022?

Mit vielen praktischen Hinweisen zu Voraussetzungen, Zuschusshöhe, Umsetzungsalternativen, tarifvertraglichen Besonderheiten, Dokumentation uvm.

» Jetzt hier kostenlos herunterladen!

Empfehlungen der Redaktion

 

Die erste Wahl für Arbeitsrechtler in Sachen Onlineplattform: Lösungsorientierte Fachinformationen & topaktuelle Antworten auf die FAQ der Coronakrise!

29,95 € mtl. zzgl. USt

Von führenden Experten im Arbeitsrecht verfasst – ein Muss für jede Kanzlei

248,00 € zzgl. Versand und USt