Betriebsrente: Berechnung der Anwartschaften dem Grunde nach
Bei der Berechnung ist zu unterscheiden zwischen dem Anspruch dem Grunde nach, der in § 1b BetrAVG geregelt ist und dem Anspruch der Höhe nach, der in § 2 BetrAVG geregelt ist. Der Wortlaut des § 1b Abs. 1 Satz 2 BetrAVG ist klar und eindeutig. Maßgebend für die Berechnung ist das Datum des Dienstbeginns, das als Eintrittsdatum bezeichnet wird, sowie das Datum des Dienstendes - das Austrittsdatum. [...]
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