Betriebliche Altersversorgung: Haftung des Arbeitgebers
Aus dem BetrAVG selbst kann der Arbeitnehmer keine Ansprüche herleiten. Es ist nur ein Arbeitnehmerschutzgesetz mit der Folge, dass die darin normierten Grenzen für kollektive und individualrechtliche Vereinbarungen nicht unterschritten werden dürfen. Das Gesetz gilt, soweit die Tatbestandsmerkmale des Begriffs der bAV erfüllt sind. [...]
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