Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge zweier Telekommunikationsunternehmen gegen das entschädigungslose Sonderkündigungsrecht abgelehnt, das in der Wohnungswirtschaft ab 01.07.2024 für Kabelfernsehverträge besteht. Hintergrund der Regelung in § 230 TKG (Telekommunikationsgesetz) ist, dass Entgelte für Kabelanschlüsse künftig nicht mehr auf Mieter umgelegt werden können.
Darum geht es
Die Beschwerdeführerinnen errichten und betreiben Breitbandnetze zur Versorgung von Haushalten mit Kabelfernsehen. Dazu haben sie mit Wohnungswirtschaftsunternehmen langfristige Bezugsverträge abgeschlossen.
Mit ihren Verfassungsbeschwerden und ihren damit verbundenen Eilanträgen wenden sich die Beschwerdeführerinnen unmittelbar gegen § 230 Abs. 5 Telekommunikationsgesetz (TKG).
Diese Vorschrift räumt den Parteien solcher Bezugsverträge ab dem 01.07.2024 ein entschädigungsloses Sonderkündigungsrecht ein.
Wesentliche Entschädigungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hat die Eilanträge der zwei Telekommunikationsunternehmen abgelehnt. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen demnach nicht vor.
Die Beschwerdeführerinnen haben nicht hinreichend dargelegt, dass ihnen durch ein Abwarten bis zum Abschluss ihrer Verfassungsbeschwerdeverfahren schwere Nachteile im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entstehen. Eine Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden steht noch aus.
Eine Aussetzung einer gesetzlichen Regelung, die Gewerbetreibende betrifft, kommt insbesondere in Betracht, wenn die unmittelbare Gefahr besteht, dass der Gewerbebetrieb unter Geltung und Vollzug der gesetzlichen Regelung vollständig zum Erliegen käme und ihm dadurch ein irreparabler Schaden entstünde.
Eine solche drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz behaupten die Beschwerdeführerinnen nicht. Sie ergibt sich auch nicht aus ihrem sonstigen Vortrag.
So unterfällt nur ein Teil der Wohneinheiten, die die Beschwerdeführerinnen mit Telekommunikationsdiensten versorgen, dem jetzt durch § 230 Abs. 5 TKG in Frage gestellten Geschäftsmodell. Ein vollständiges Erliegen des Geschäftsbetriebs ist damit nicht zu befürchten.
Eine irreparable Schädigung des Kundenstamms der Beschwerdeführerinnen ist ebenfalls weder dargetan noch sonst ersichtlich. Ein Teil der Kundenbeziehungen ist von der angegriffenen Rechtsänderung von vornherein nicht betroffen.
Im Übrigen verweisen die Beschwerdeführerinnen selbst darauf, es bestehe die Aussicht, ersatzweise neue Verträge mit den bisherigen Geschäftspartnern oder mit neuen Kunden abzuschließen.
Soweit die Beschwerdeführerinnen vortragen, die vorhandenen Geschäftsbeziehungen könnten nur zu deutlich schlechteren Konditionen fortgesetzt werden, reicht dies ebenfalls nicht aus.
In tatsächlicher Hinsicht bleibt unklar, in welchem Umfang die Konditionen ungünstiger sind und wie sich dies prognostisch auf den Umsatz und das Betriebsergebnis der Beschwerdeführerinnen auswirken würde.
In rechtlicher Hinsicht gilt, dass allein wirtschaftliche Nachteile, die Einzelnen durch den Vollzug eines Gesetzes entstehen, im Allgemeinen nicht geeignet sind, die Aussetzung von Normen zu begründen.
BVerfG, Beschlüsse v. 11.12.2023 - 1 BvR 1803/22 und 1 BvR 2058/22