Die Betriebskostenabrechnung ist die jährlich wiederkehrende Abrechnung der übers Jahr vorausgezahlten Betriebskosten (auch Nebenkosten) einer Mietswohnung oder anderen Liegenschaft. Gerade im Bereich des Wohneigentumsrecht ist die Betriebskostenabrechnung häufig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohneigentümer und Mieter. Was Sie als Rechtsanwalt bei dieser Thematik beachten sollten, erläutern wir in unseren Beiträgen und stellen entsprechende Entscheidungen aus der Praxis zur Verfügung. Mit einem Klick geht es weiter!
Grundsätzlich gelten im Zusammenhang mit der Umlage und der Abrechnung von Betriebskosten bei der Vermietung von Wohnungseigentum dieselben mietrechtlichen Vorschriften wie bei der Vermietung einer Wohnung in einem nicht nach WEG aufgeteilten Gebäude. Wie genau die Betriebskostenabrechnung vonstattenzugehen hat und worauf es dabei zu achten gilt, erfahren Sie in diesem Beitrag und erhalten dazu einige hilfreiche Übersichten für Ihre Arbeitspraxis. Klicken Sie gleich hier!
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Gerade im Zusammenhang mit dem Anspruch der Gemeinschaft der Wohneigentümer gegen den Verwalter auf Jahresabrechnung stellt sich die Frage, in welchem Verhältnis die Betriebskostenabrechnung mit diesem steht. Beispielsweise, ob etwa die Betriebskostenabrechnung ebenfalls in den Aufgabenbereich des Verwalters fällt oder nicht. Auf dieser Seite lesen Sie mehr über die Ansprüche der Wohneigentümergemeinschaft gegen den Verwalter und deren Umfang, sowie über die insofern richtige Einordnung der Betriebskostenabrechnung. Hier geht es zum Beitrag!
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Der BGH hatte hier über die Frage zu entscheiden, ob der Mieter bei Erhebung derselben materiellen Einwände gegen die Betriebskostenabrechnung, die er bereits bei der vorigen Betriebskostenabrechnung erhob, erneut eine entsprechende Mitteilung der Einwände vorzunehmen hat oder ob eine solche Mitteilung entbehrlich ist. Zu welchem Ergebnis der BGH gelangte, lesen Sie hier mit einem Klick!
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Der BGH hatte in diesem Fall die rechtliche Bewertung einer vorbehaltlosen Erstattung eines sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens durch den Vermieter von Gewerberaum vorzunehmen. Hierbei kam insbesondere eine Auslegung der vorbehaltlosen Erstattung des sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Guthabens als deklaratorisches Schuldanerkenntnis in Betracht. Zur Entscheidung des BGH geht es hier, mit nur einem Klick!
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Das OLG Rostock entschied über gleich mehrere Fragen im Zusammenhang mit der Betriebskostenabrechnung. Dabei geht es insbesondere darauf ein, inwiefern der Vermieter nach Eintritt der Abrechnungsreife die offenen Nebenkostenvorauszahlungen klageweise geltend machen und sie als quasi gezahlt in die Betriebskostenabrechnung einstellen kann, welche Anforderungen insofern an die Rechnungslegung zu stellen sind und ob und inwieweit ein Anspruch des Mieters auf Betriebskostenabrechnung besteht. Zur Entscheidung des OLG Rostock kommen Sie hier!
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Der BGH hatte in diesem Fall Beschluss darüber zu fassen, wie eine ausreichende Nachvollziehbarkeit des Umlagemaßstabs bei Betriebskostenabrechnungen zu gewährleisten ist, inwiefern eine auf die Ermittlung der Gesamtpersonenzahl bezogene Betriebskostenabrechnung, die nach Ablauf einer Rechnungsfrist erfolgte, zu berücksichtigen ist und ob die Angabe unterschiedlicher Gesamtwohnflächen die Nachvollziehbarkeit einer Betriebskostenabrechnung zu beeinträchtigen geeignet sind. Mit einem Klick geht es weiter!
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Der BGH hatte sich bei diesem Sachverhalt vor allem mit formellen und zeitlichen Aspekten zu befassen. Er befand darüber, inwieweit eine Einhaltung von Abrechnungszeiträumen in der Betriebskostenabrechnung erforderlich ist und woran sich der Beginn der Abrechnungsfrist zu orientieren hat, wenn der Abrechnungszeitraum vom Kalenderjahr abweicht. Die Entscheidung des BGH aus unserer Rubrik „Rechtsprechung zu Betriebskostenabrechnung im WEG“ finden Sie auf der folgenden Seite!
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In dem dem Urteil des BGH vom 25.01.2017 zugrundeliegenden Sachverhalt stellten sich einige Rechtsfragen mit Bezug zur Betriebskostenabrechnung im Wohneigentumsrecht. So urteilte der BGH zur Jahresfrist der Betriebskostenabrechnung, über die Auswirkungen des Nichtvorliegens eines Beschlusses der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung des Verwalters der Wohnungseigentümergemeinschaft bei der Betriebskostenabrechnung und über die Darlegungsanforderungen des Vermieters wegen seiner Entlastung bezüglich einer von ihm nicht fristgerecht vorgenommenen Betriebskostenabrechnung. Klicken Sie hier und lesen Sie jetzt die Entscheidung des BGH!
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