Der Betriebsbegriff im Arbeitsrecht ist ein wichtiges Kriterium zur Klärung vieler Rechtsfragen rund um das jeweilige Arbeitsverhältnis. So ist die Bejahung bzw. Verneinung eines Betriebs u.a. relevant für Entlassungsfragen, steuerrechtliche Aspekte und dient somit in erheblichem Maße den Interessen der Arbeitsvertragsparteien. In unseren nachfolgenden Fachartikeln haben wir für Sie die wesentlichsten Themenkomplexe zum Betriebsbegriff zusammengetragen. Außerdem exklusiv für Sie: Wegweisende Rechtsprechung zum Betriebsbegriff auf einem Blick!
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Der Betriebsbegriff nach §§ 17, 23 KSchG umfasst die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe ein Unternehmen allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt. Nicht unter den Betriebsbegriff fallen ausweislich § 17 Abs. 1, § 22 Abs.1, § 23 Abs. 2 Satz 2 KSchG Kleinbetriebe, Saisonbetriebe (bzw. mit diesen vergleichbare Betriebe mit gesonderten Entlassungsvorschriften) und Seeschiffe.
Lesen Sie unseren anschließenden Fachartikel, der Ihnen alles Weitere über die Voraussetzungen des Betriebsbegriffs eröffnet!
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Das BAG hat für das Massenentlassungsrecht einen eigenen autonomen Betriebsbegriff aufgestellt. Dieser Betriebsbegriff ist als unionsrechtlicher Begriff unabhängig vom nationalen Begriffsverständnis des KSchG bzw. BetrVG. Der unionsrechtliche Betriebsbegriff i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie (MERL) ist die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehören. Hierbei hat die Einheit sich von anderen abzugrenzen und eine konstante Dauerhaftigkeit aufzuweisen.
Das komplette Urteil des BAG ist nur einen Klick entfernt. Lesen Sie jetzt weiter, um Ihr Wissen über den unionsrechtlichen Betriebsbegriff zu erweitern!
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Im Tarifvertrag wird der allgemeine Betriebsbegriff zur „Lückenschließung“ herangezogen, sollten die Tarifvertragsparteien keine eigene Definition eines „Betriebes“ aufgestellt haben. Dieser allgemeine arbeitsrechtliche Betriebsbegriff unterliegt der Definition des § 1 BetrVG. Danach ist der Betrieb die organisatorische Einheit von Arbeitsmitteln, mit deren Hilfe der Arbeitgeber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen Mitteln einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck fortgesetzt verfolgt, der nicht nur dem Eigenbedarf dient. Die Frage, ob ein Betrieb in diesem Sinne vorliegt, richtet sich nach dem branchenspezifisch verfolgten arbeitstechnischen Zweck.
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Der Betriebsbegriff nach dem KSchG ist abzugrenzen von der steuerrechtlichen Organschaft. Letztere ist eine unselbstständige wirtschaftliche Unternehmenseinheit, die der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten im Organkreis dient. Das KSchG ist jedoch ausschließlich betriebsbezogen. So knüpft es allein an den Betriebsbegriff gemäß § 23 Abs. 1 KSchG und § 1 BetrVG an.
In unserem nachfolgenden Fachbeitrag erwartet Sie das gesamte Urteil des LAG Chemnitz, welches sich mit dem Betriebsbegriff unter steuerrechtlichen Gesichtspunkten befasst!
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Die Verkennung des Betriebsbegriffs hinsichtlich der Wirksamkeit der darauf beruhenden Betriebsratswahl kann verschiedene Rechtsfolgen nach sich ziehen. In der Regel zieht die Nichtbeachtung des Betriebsbegriffs jedoch lediglich die Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl, nicht jedoch deren Nichtigkeit nach sich. Eine Betriebsratswahl unter Anwendung eines unwirksamen Tarifvertrags (§ 3 Absatz 1 Nr. 1 -3 BetrVG) steht dem nicht entgegen.
Zum gesamten Beschluss des LAG Frankfurt/Main.
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